{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gemäss Art. 53 OR ist der Zivilrichter nicht an die Beurteilung des\nSachverhalts durch ein Strafurteil oder eine Verfügung, mit welcher eine\nStrafverfolgung eingestellt wird, gebunden. Eine ungeprüfte Übernahme ist\njedenfalls nicht zulässig. Der Zivilrichter ist verpflichtet, über Zurechnungsfähigkeit,\nSchuld und Schaden frei zu entscheiden. Stützt er sich auf Beweiserkenntnisse\neines Strafurteils ab, hat er diese selbst frei zu würdigen. Es gehört zur\nBegründungspflicht des Zivilurteils, sich in diesem Fall mit der Beweiswürdigung\ndes Strafurteils auseinanderzusetzen (Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf,\nKommentar OR 2009, N 2 zu Art. 53; BGE 107 II 151 E. 5.b). Wenn gesagt wird,\nder Zivilrichter solle immerhin nicht ohne Grund von der Sachverhaltsfeststellung\nvon Strafbehörden abweichen (Giger, a.a.O., N 1 zu Art. 86 SVG), ist dies eine\nFrage der Zweckmässigkeit und nicht ein Satz des Bundesrechts (Kren\nKostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf, a.a.O., N 1 zu Art. 53, mit Hinweis auf BGE\n125 III 401, E. 3). Eine abweichende Qualifikation unterbleibt dann, wenn das\nunter zivilrechtlichen Gesichtspunkten geprüfte Resultat der Strafuntersuchung\n\nSeite 38 — 78\ninhaltlich überzeugt. Es gibt vorliegend dringende Gründe in Teilen von den\nErwägungen in den Einstellungsverfügungen des Strafverfahrens abzuweichen.\n\nbb. Die Behauptung, BC. habe sich zum Zeitpunkt, als die Pistenpräparierung\nam Seil begann, an seinem normalen Einsatzort beim Eingang des unteren\nTunnels \"Vereina\" aufgehalten, steht im Einklang mit dem Beweisergebnis.\nHingegen ist die Schlussfolgerung, dass er sich dort überdies an einem sicheren\nStandort befunden habe, mit dem Beweisergebnis schlechterdings unvereinbar.\nDie Einschätzung über das Verlassen \"eines sicheren Standorts\" dürfte ihren\nGrund in einer von B. am Unfalltag gegenüber der Polizei gemachten Aussage\nhaben, welche in der Folge von der Strafuntersuchungsbehörde und dem\nZivilgericht erster Instanz unkritisch übernommen wurde. B. sagte aus, nachdem\ner den Tunnelsperrbefehl weitergegeben habe, sei er am Tunnelausgang\ngestanden und habe zugeschaut wie sich das Stahl-Zugseil der Maschine bewegt\nhabe. Zu jenem Zeitpunkt sei BC. am oberen Ende des Tunnels \"Vereina\" und\nausser Gefahr gewesen (act. 02.V.I.3.). Diese Einschätzung zur Sicherheit ist\nobjektiv richtig, bezog sich aber eben nur auf jenen frühen Zeitpunkt, als sich das\nStahl-Zugseil in Bewegung setzte. Später war BC. vor dem Seil nicht mehr sicher\nund er wäre es auch nicht gewesen, wenn er sich nicht von der Stelle, das heisst\nvom oberen Ende des Tunnels \"Vereina\" wegbewegt hätte. Richtig ist wohl, dass\nsich BC. in einem bestimmten Moment tatsächlich an dieser Stelle befand;\nhingegen war er vor den besonderen Gefahren, die vom Seil ausgingen, an\ndiesem Ort keineswegs gefeit.\n\nDie gegenteilige Auffassung wird bereits durch das Bewusstsein und die\nAussagen des erfahrenen, die vom Seil ausgehenden Gefahren ganz genau\nkennenden A. sattsam widerlegt. Er bedeutete den ZS-Leuten beim unteren\nAusgang des Tunnels \"Grosses Loch\", dass sie den offenen Bereich des\nVerbindungsweges zu verlassen und in ihren Tunnels zu verschwinden hatten.\nWenn er weiter zu Protokoll gab, er sei davon ausgegangen, B. werde BC.\norientieren, macht dies nur insofern Sinn, als in den Augen A.s bereits zu diesem\nZeitpunkt auch BC's Standort beim oberen Eingang zum Tunnel \"Vereina\" kein\nsicherer war, denn BC. musste nach zutreffendem Dafürhalten A.s keinen der\nbeiden Tunnels in irgendeiner Richtung sperren. Er hatte keine Aufgabe. Wenn\nBC. in der Vorstellung von A. durch B. zu orientieren war, dann also nur, weil BC.\nselbst Gefahr drohte. Diese innere Überzeugung hatte A. bereits – zu recht – in\ndem Moment, als er sein Gespräch mit B. führte.\n\nSeite 39 — 78\nAuch das Fotomaterial der Strafuntersuchung (act. 02.V.I.3.2) und letztlich der\ngenaue Unfallort beweisen einwandfrei, dass nicht die Rede davon sein kann, der\nAusgangsstandort BC., das heisst der Ort, an dem er nach Meinung der Beklagten\nhätte sein und bleiben müssen – sei dies nun 3 m oder 6 m vor dem\nTunneleingang \"Vereina\" – sei im Licht des möglichen Gefahrenpotentials\nunbedenklich gewesen. Nach der Aussage BC. war er 5 m bergwärts vom Seil\nentfernt, als dieses plötzlich vom Boden in seine Richtung sprang. Das Seil muss\nsich zuvor also 5 m näher zum Tunnel hin im Zaun und Boden verheddert haben\nals dies seine Endlage gemäss Aufnahme 4 des Fotoblattes wiedergibt. Dies ist\neindeutig \"beim Eingang des Tunnels Vereina\", also dort wo BC.\nausgangsgemäss stand. Wenn er sich nicht von der Stelle gerührt hätte, wäre er –\nvom Seil nichts wissend – dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\ngetroffen worden. Daran ändert auch nichts, wenn B. die entsprechende\nSuggestivfrage des Verteidigers von A. (Wäre BC., wenn er an seinem Standort\nbeim Tunnel \"Vereina\" geblieben wäre, nicht vom Seil erfasst worden?)\nvorbehaltlos bejahte. Die Thesen der Vorinstanz und der strafrechtlichen\nUntersuchung über den sicheren Standort beim oberen Eingang des Tunnels\n\"Vereina\" sind in optima forma widerlegt.\n\n"}