{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 36 — 78\nvorliegenden Zusammenhang des Weiteren insofern wenig hilfreich, als die Leute\nim Bereich der Tunnels \"Vereina\" und \"Grosses Loch\" gar nicht über den\nPistenkanal angewiesen werden konnten. Gemäss der in sich und mit dem\nübrigen Beweisergebnis stringenten Aussage G. kommunizierten auf dem\nPistenkanal die Pistenfahrzeuge und die Personen, welche auf der Piste\narbeiteten, untereinander. Dazu gehörten die ZS-Leute auf dem Verbindungsweg\nnicht. Sie konnten gemäss dem Funkplan den Funkverkehr auf dem \"Pistenkanal\"\nnicht hören, sondern nur jene Meldungen davon, welche die Funkzentrale auf\nallen offenen Kanälen weitergab. Damit deckt sich die Aussage E. insofern, als er\naussagte, der Chef der Pistenpräparierung habe \"über den Kanal der Rennleitung\nbeziehungsweise der Funkzentrale mit den anderen Arbeitenden auf der Piste\nkommuniziert\". Die Funkzentrale hatte sodann nicht die Aufgabe, Leute auf\nNebengeländen und schon gar nicht Teams an bestimmten Orten speziell zu\ninformieren. Die Funkmeldung, mit dem von E. geschilderten Inhalt, wurde denn\nauch von keinem der befragten Leute sicher gehört (D., act. 02.V.I.3.6/3.18; B.,\nact. 02.V.I.3.7/3.19; BC., act. 02.V.I.3.9/3.17; C., act. 02.V.I.3.16; F. act.\n02.V.I.3.11) und den gesamten Zeugenaussagen ist nicht zu entnehmen, dass A.\nüber Funk 2 Meldungen veranlasst hat, die als Warnmeldung an die ZS-Leute im\nBereich der Tunnels in Frage kommen. E. will mehr gehört haben, als A. gemeldet\nhat. A. hat nie über Funk, weder direkt noch indirekt über die Funkzentrale,\nspezifisch den ZS-Leuten im Bereich der Tunnels die Tunnelsperrung und den\nRückzug in den Tunnel befohlen. Er hat dazu ausgesagt: \"Danach gab ich über\nFunk der Funkzentrale der Rennorganisation durch, dass die ganze\nDamenstrecke ab 12.00 Uhr gesperrt sei und \"Bevor wir mit der Präparierung der\nPiste anfingen, meldete ich das der Funkzentrale\". Als Angeschuldigter\neinvernommen, sagte er zu seinen Gunsten später aus \"Meine Anweisung an die\nFunkzentrale lautete lediglich, Achtung die Piste wird präpariert und zwar mit\nWindenseil, alles sperren!\" (act. 02.V.I.3.10/3.14). Selbst wenn es wahr sein sollte,\ndass er bereits bei der Meldung von 11 Uhr das Wort \"Windenseil\" und \"alles\nsperren\" in den Mund genommen hat, von Tunnel \"Vereina\", \"Grosses Loch\" und\nvor allem, dass sich die Zivilschutzleute im Zwischenbereich der Tunnels \"Grosses\nLoch\" und \"Vereina\" in ihren Tunnels in Sicherheit zu bringen hätten, ist selbst in\ndieser Aussage, die A. als Angeschuldigter zu seinen Gunsten 7 Monate nach\ndem Unfall gemacht hat, nicht die Rede. Abgesetzt hat er ca. um 11 h die\nallgemeine Meldung, welche nur die Rennpiste als solche betraf (G.). Dass bereits\nin dieser Meldung von 11 h von \"und zwar mit Windenseil\" die Rede gewesen sein\nsoll, ist aus mehreren Gründen höchst unglaubhaft. Es wurde nicht die ganze\nDamenabfahrtsstrecke am Windenseil präpariert, die betroffenen Sektoren wurden\n\nSeite 37 — 78\nnicht genannt, die Meldung erfolgte über 1 ½ h vor dem Unfall und A. sagte\neigener Darstellung zufolge über Funk nicht, dass sich die ZS-Leute in die Tunnels\nzurückziehen sollten, was damit in Einklang steht, dass die Pistenpräparierung per\nse dazu noch gar keinen Anlass bot. A. widerspricht in seiner Aussage jener von\nE. auch direkt, wenn er deponierte: \"Unsere Zentrale gab an alle über Funk durch,\ndass die Damenpiste inkl. Tunnel für jeglichen Verkehr gesperrt sei. Ich hielt das\nfür genügend\". Von einer Anweisung der ZS-Leute über die Pistenpräparation am\nWindenseil und dass sie sich in ihren Tunnels in Deckung zu begeben hatten,\nspricht er nicht. Das ist vielmehr eine Wunschvorstellung des Rennleiters, deren\ntatsächliche Umsetzung beim hiesigen Ereignis sich nicht beweisen lässt. Eine\nzweite Meldung von A. an die Funkzentrale und von dieser an die ZS-Leute wurde\nnicht abgesetzt und mit dem ZS-Kanal \"Gamma\" konnte A. nicht direkt\nFunkkontakt aufnehmen.\n\nc. Die weitere, im Sinne eines schwerwiegenden Schuldvorhalts gemachte\nSachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, der Kläger habe sich zu Beginn der\nPistenpräparierung beim oberen Eingang zum Tunnel \"Vereina\" an \"einem\nsicheren Standort befunden\" und gestützt darauf die implizite Erwägung, er hätte\nsich von dort nicht fortbewegen dürfen, erweisen sich als willkürlich. Beides beruht\nauf qualifiziert falscher Sachverhaltsfeststellung. Feststellung und Folgerung sind\nnach dem Beweisergebnis sachlich unhaltbar (aa.), stehen in Widerspruch zu\nanderen (zutreffenden) Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz (bb.) und\nsind obendrein unter dem Aspekt des Selbstverschuldens rechtlich irrelevant (cc.).\n\n"}