{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:48", "Checksum": "60760f3123f9d5b5f82dd09899ba1648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 34 — 78\nGeschädigten wird prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das\nVerschulden des Schädigers. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der\nMitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des\nSelbstverschuldens. Im Allgemeinen wird der Geschädigte durch das Mitwirken an\nder Schadensverursachung denn auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein\nVerhalten in einer - grundsätzlich erlaubten - Selbstschädigung erschöpfen. Es\nmuss ihm vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse\naufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und\nUmsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses\nVerhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen\nkann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteil\nBundesgericht 4C.225/2003 vom 24.02. 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). Individuelle\nSchuldzuweisung setzt Handlungs- respektive Unterlassungsbewusstsein voraus.\nWo das Gesetz Schuld und Tadel zur Voraussetzung und zum Massstab für\nrechtliche Verantwortung nimmt, kann sich solche Verantwortung nur als\nKonsequenz von Willensfreiheit einstellen. Freie Willensbildung und\nWillensbetätigung setzen entsprechendes Bewusstsein voraus. Die Zielperson\nmuss im entsprechenden Moment wissen oder wenigstens erkennen können, was\nvon ihr als Normverhalten erwartet wird. Ohne diesen intellektuellen Zustand fehlt\njeglichem Tadel der Nährboden.\n\nbb. Wenn BC. in der polizeilichen Einvernahme im Spital sagte, das\nWindenseil, welches er plötzlich mannhoch über sich erblickt habe, habe \"offenbar\nzu diesem Pistenfahrzeug gehört\", ist Letzteres eine spätere Erkenntnis, die der\nAussagende im Moment des Erblickens des Seils offensichtlich nicht hatte. Kein\nBefragter hat eine entsprechend bejahende Einschätzung des Bewusstseins von\nBC. zum Besten gegeben. D. sagte aus, BC. habe die Gefahr nicht erkannt (act.\n02.V.I.3.18). BC. selbst machte in mehreren anderen Aussagen klar, dass er\nerstmals beim Erblicken des Pistenfahrzeugs durch den niedergedrückten Zaun\ngedanklich einen Zusammenhang zwischen diesem und dem Seil hergestellt\nhatte.\n\ncc. Für das konkrete Wissen des Klägers um die Seilgefahr in der Nebenzone\ndes Verbindungsweges zwischen den Tunnels, beruft sich die Beklagte auf die\nAussage des Zivilschutzangehörigen D., \"Ich bestätige nochmals, wenn Pistenfahrzeuge am Seil die Piste präparierten, wurde das jeweils vom Pistenfahrer an\ndie Funkzentrale und von dort an die jeweils betroffenen Posten weitergeleitet.\"\nDamit will behauptet werden, BC. habe ab 11 Uhr gewusst, dass es zu einer\nBestreichung des Zwischenbereichs des Verbindungsweges zwischen den\n\nSeite 35 — 78\nTunnels mit einem Windenseil kommen würde. Die Argumentation baut auf\nunbewiesenen Fakten auf. Die Aussage von D. formuliert eine Regel; er sagte\nindessen nicht aus, sie sei im Fall des hier zur Debatte stehenden Ereignisses\neingehalten worden. Aus dem übrigen Beweisergebnis ergibt sich zweifelsfrei,\ndass die Regel in dem zur Debatte stehenden Ereignis zum einen nicht\neingehalten worden war. Zum anderen erweist sich die in D.s Aussage formulierte\nRegel angesichts des Funkkonzepts inhaltlich als falsch. Die Funkzentrale hat die\nZS-Leute im Bereich des offenen Zwischenstücks zwischen den Tunnels nicht\nüber eine Seilpräparierung orientiert; das war gar nicht ihre Aufgabe. Die\nFunkzentrale hat nie bestimmte Personen oder einzelne Posten mit Meldungen\nbedient, sondern nur ganze Funkkanäle. Wenn also die Funkzentrale eine\nMeldung auf den ZS-Kanal \"Gamma\" schickte, richtete sie sich nicht spezifisch \"an\ndie jeweils betroffenen Posten\", was vom Zeugen B. mit Sicherheit bestätigt wird\n(act. 02.V.I.3.19, S. 2 unten). A. hat seine Befehle (Tunnelsperrung, Rückzug in\nden Tunnel) vor Ort nur B. gegeben und B. hat BC. nicht orientiert. Gemäss\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Oktober 2005\n(act. 02.V.I.1.25, S. 3 unten) soll BC., nachdem A. den Zivilschützern am unteren\nAusgang des Tunnels \"Grosses Loch\" seine Weisungen erteilt habe, (von sich\naus) mitbekommen haben, dass der Zugang zum oberen Tunnel und der\nVerbindungsweg für sämtlichen Verkehr gesperrt worden seien. Das ist\nunzutreffend. Er erfuhr erst etwas später davon und nur weil er sich bei B. per\nFunk erkundigte, was anstehe.\n\ndd. Für die These, dass BC. allein durch den Funkspruch der Funkzentrale\ngenügend vorgewarnt gewesen sei, stützt sich die Vorinstanz sodann auf die\nAussage von E.. Als Chef der Rennorganisation in der Defensive, sagte er 7\nMonate nach dem Unfall auf entsprechende Suggestivfrage hin aus, er sei damals\nauf der Piste unterwegs gewesen und habe auf dem Pistenkanal gehört, dass die\nLeute im Bereich der Tunnels \"Vereina\" und \"Grosses Loch\" angewiesen worden\nseien, sich in den Tunnels in Sicherheit zu bringen und die Tunnels zu sperren, da\nnun die Pisten präpariert würden. Er habe persönlich gehört wie A. die Meldung\nabgesetzt habe, dass die Piste im Bereich der beiden Tunnels präpariert werde\nund dass die Leute sich nicht im gefährdeten Bereich aufhalten dürften (act.\n02.V.I.3.15). Diese Aussagen sind zumindest in dieser Wortwahl aus mehreren\nÜberlegungen unglaubhaft respektive irrelevant. Die Präparierung der Rennpiste\nper se bedingte nicht die Tunnelsperrung. Allenfalls ist das Gegenteil\nanzunehmen, denn wenn der normale Schneesportlerverkehr die Skipiste nicht\nmehr benützen konnte, musste er über das Nebengelände. Die Aussage E. ist im\n\n"}