{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 32 — 78\ndarüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Piste gesperrt werden musste, damit\nsie maschinell präpariert werden konnte, beantworten. Es ist klar zu stellen, dass\ndem ZS-Gruppenchef dabei die falsche Frage gestellt wurde. Von Interesse ist\nnicht, von wem die ZS-Leute die allgemeine Meldung erhielten, dass die\nRennpiste gesperrt wurde, damit sie maschinell präpariert werden konnte (diese\nMeldung der Funkzentrale ging nachweislich über den Äther), sondern von wem,\nan wen und auf welchem Weg der Befehl zur Sperrung von Nebengeländen wie\ndes Verbindungsweges zwischen Tunnels zwecks Pistenpräparierung am\nWindenseil hätte erfolgen müssen, was dabei Sperrung bedeutete respektive wie\nsich die Zivilschutzleute zu verhalten hatten. C. weiss nicht, ob das direkt vom\nFahrer der Maschine (Verursacher der Gefahr) auf den ZS-Kanal gefunkt wurde\n(was nach dem Funkdispositiv nicht möglich war), oder ob die Meldung über die\nFunkzentrale an ihn oder an seine Leute hätte erfolgen müssen. Ein vordefinierter\n\"Dienstweg\" musste bei Meldungen nicht eingehalten werden. In Bezug auf\nAnweisungen betreffend Sperrung beziehungsweise Freihaltung gewisser Räume\nvermutet C. – der natürlichen Vernunft folgend – bloss, dass sie den\nAnweisungsempfängern jeweils vor Ort, also vom unmittelbaren\nGefahrenverursacher zu geben waren. Er räumte vorbehaltlos ein, es sei nicht\ngeregelt gewesen, auf welchem Weg solche Anweisungen zu jenen Leuten\ngelangten, die sie letztlich umzusetzen hatten. Die Linie als wichtiges Merkmal\nverbindlicher Kommunikation (Befehle) war also nicht klar festgelegt. Sie fehlte\nnicht nur im konkreten Fall, sondern war systematisch undefiniert. Das\nKommunikations- und Informationskonzept zwischen den Zivilschutz und den\nanderen Gruppen und unter den Zivilschutzangehörigen war entweder in seiner\nAnlage untauglich oder hat im konkreten Anwendungsfall versagt; welches von\nbeidem zutrifft, ist aus der Optik des Geschädigten nicht von Interesse.\n\n5.5.a. Zum eigentlichen Hergang des Unfalls und dem Bewusstsein von\nBC., was A. tun werde, hat die Vorinstanz ausgeführt, der Kläger habe von der\nmaschinellen Präparation der Piste gewusst. So habe er ausdrücklich anerkannt,\naus dem Gespräch zwischen dem Fahrer des Pistenfahrzeuges (A.) und einem\nZivilschutzkollegen (B.) mitbekommen zu haben, dass das Pistenfahrzeug fünf bis\nsechs Mal die Piste hinauf und hinunter fahren würde. Zum anderen sei ihm auch\nbekannt gewesen, wie die Präparation mit an Winden gesicherten\nPistenmaschinen funktionieren würde. So habe er am Morgen früh oder bei Nacht\nvom Sessellift aus beobachtet, wie solche Gefährte mit Seil die Pisten\npräparierten.\n\nSeite 33 — 78\nDamit wird unterstellt, dass 1. Die Präparierung der Rennpiste immer und überall\nam Seil erfolge und der Kläger 2. gewusst habe, dass die Pistenpräparierung\ndurch A. in jenem Moment am Seil erfolgen würde. Beides ist unhaltbar.\nZutreffend ist vielmehr, dass er bis zum Zeitpunkt des Blicks über das\nniedergedrückte Vlies, und damit Sekunden bevor er vom Seil erfasst wurde, nicht\nwusste und er auch nicht hätte wissen müssen, dass das Windenseil einer\nPistenmaschine im Spiel war. Aus dem Umstand, dass er zufällig mitbekam, dass\nA. \"nun 5-6 Mal die Piste rauf und runter fahren würde\" kann nichts gegen den\nGeschädigten im Sinne eines groben Selbstverschuldens abgeleitet werden.\nGemäss der 2. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom\n20. Oktober 2005 (S. 4 unten) soll BC. auf seine Funkanfrage an B. von diesem\nzur Antwort erhalten haben, dass die Maschine am Seil die Piste präparieren\nwerde und alles gesperrt sei. Das ist eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung.\nWahr ist, dass B. weder von der Polizei noch vom Untersuchungsrichter dazu\nbefragt wurde oder von sich aus eine Aussage dazu machte (act. 02.V.I.3.7/3.19)\nund BC. dazu aussagte \"…sagte mir der Mann von Gamma 6 [B.], dass sie keine\nSkifahrer und anderen Verkehr durchlassen, es werde alles gesperrt\" und \"…dass\nkeine Ski- und Snowboardfahrer von oben mehr durchgelassen werden. Weitere\nInformationen habe ich nicht erhalten bzw. habe ich nicht mitbekommen\" (act.\n02.V.I.3.9). Von Seil ist nirgends die Rede. Es wurde ihm nichts davon gesagt, er\nhat aus der Ferne tatsächlich nichts vom Seil mitbekommen und er konnte das\neingehängte Seil in jenem Moment, als A. die ZS-Leute beim unteren Ausgang\ndes Tunnels \"Grosses Loch\" instruierte, nicht sehen, da es lose am Boden lag.\n\nb. Das Bezirksgericht ist wertend zum Schluss gelangt, BC. hätte die vom Seil\nausgehende Gefahr selbst dann erkennen müssen, wenn er von der maschinellen\nPistenpräparation und dem Einsatz des Windenseils nicht gewusst hätte. Denn er\nhabe selber beobachtet, wie das Seil die Zaunpfosten bis an den Boden gedrückt\nhabe und es sehr stark gespannt gewesen sei. Unter diesen Umständen habe er\ngleichzeitig erkennen müssen, dass das Seil einzig vom Pistenfahrzeug von A.\nstammen konnte, zumal er kurz zuvor gesehen habe, wie dieses die Damenpiste\nhinuntergefahren sei.\n\naa. Nach dem Grundgedanken der Vorschrift von Art. 44 OR muss der\nGeschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich\nmitverursacht hat (Urteil Bundesgericht 4C.225/2003 vom 24.02.2004, E. 5). Dabei\nhandelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten\nHaftungsrechts (BGE 130 III 182 E. 5.5.1 S. 189). Das Selbstverschulden des\n\n"}