{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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In der Strafuntersuchung wurde C. die Frage gestellt, ob er persönlich über\nFunk mitgehört habe, dass der Pistenmaschinenfahrer (A.) oder die Funkzentrale\ndie Zivilschützer bei den Tunnels \"Vereina\" und \"Grosses Loch\" angewiesen\nhaben in die Tunnels zu gehen und diese zu sperren, da jetzt die Piste präpariert\nwerde. Das ist eine falsche Frage. Der Pistenmaschinenfahrer konnte zum einen\nnach dem Funkplan die Zivilschützer bei den Tunnels \"Vereina\" und \"Grosses\nLoch\" nicht direkt anfunken. Zum anderen war es nicht die Aufgabe der\nFunkzentrale solch konkrete Warnungen und Befehle an einzelne Teams des\nZivilschutzes auszugeben. Das Beweisergebnis (Zeugenaussagen C. und\ninsbesondere G.) legt vielmehr nahe, dass das Warndispositiv – stets mit Blick auf\ndie Seilwindengefahr in Nebengeländen – entscheidend darauf beruhte, dass der\n\nSeite 31 — 78\nStörer die konkret Betroffenen ZS-Leute vor Ort und zeitnahe zum Vorgang\nspeziell informierte. Erwiesene Tatsache ist denn auch, dass A., obwohl er mit\nbereits eingehängtem, vermutlich lose am Boden schleifendem Windeseil hätte\nvorbeifahren können, statt dessen am unteren Ausgang des Tunnels tatsächlich\nanhielt, die dort im Einsatz stehenden ZS-Leute von Angesicht zu Angesicht über\nsein Vorhaben orientierte und ihnen konkrete Befehle erteilte. Es ist ganz einfach:\nDie Vorsicht hat es erfordert, sonst hätte es A. nicht getan – umso mehr als er\nunter dem Druck einer zeitgerechten, die Gunst der gebesserten Wetterlage\nnutzenden Pistenpräparierung stand. Zwischen A. und B. bestand ein\nKommunikations- beziehungsweise Verständigungsproblem. Es gab offensichtlich\nkeine Vorgaben der Rennleitung wie die konkreten Warnmeldungen und Befehle\nan die Empfänger im Zusammenhang mit der Seilpräparierung zu lauten hatten.\nDas blieb dem zur Meldung Verpflichteten überlassen. Welchem Kreis die\nWarnmeldungen und auf welche Weise weiter zu verbreiten waren, dafür gab es\nebenfalls keine Vorgaben. B. wusste nicht genau, was die Instruktionen und der\nTunnelsperrbefehl von A. für den Verbindungsweg bedeuteten und als\nKonsequenz dieses objektiven Mangels, wem er den Befehl beziehungsweise die\nGefahrenmeldung (Rückzug in den Tunnel) weiterleiten musste (BC.). B.s\nInstruktion durch A. war unvollständig beziehungsweise zu ungenau. Falls er ihm\ntatsächlich wörtlich bedeutet hat, dass \"alle dort Arbeitenden\" sich in den Tunnel\nzu begeben hatten, stellten sich die Fragen, was \"dort\" hiess und wer zu \"alle\"\ngehörte. A. traf in Bezug auf die Kommunikationslinie sodann angeblich eine\nAnnahme (B. wird BC. warnen/in den Tunnel schicken), von der er nicht mit\nSicherheit wusste, dass sie zutraf (zur verschuldensmässigen Qualifikation dieser\nFeststellungen vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 6.3.b.cc).\n\ndd. Nachdem ihm der Hergang aufgrund der Aussagen B. und D. von der\nPolizei geschildert worden war, zog C. aus dem Unfall das Fazit, \"ich möchte dass\nkünftig die Kommunikation zwischen dem ZS und dem OK besser funktioniert,\ndamit solche Vorfälle nicht mehr passieren und wir wissen, um was es geht\".\nQuintessenz dieses Eingeständnisses ist, dass kausale Mitursachen waren, dass\ndie Kommunikation nicht [bis in die unterste Ebene] funktionierte und der ZS nicht\nwusste, worum es ging. Von Kommunikationskonzept zu sprechen, scheint in der\nTat hoch gegriffen. Die Befehlslinien waren alles andere als klar und der Zufall\nspielte eine [zu] grosse Rolle. C. stand als Gruppenchef 27 Leuten vor und hatte\nmit diesen für die Sicherung der Unterführungen unter den Rennpisten besorgt zu\nsein. C. kennt das Kommunikationskonzept/Warnsystem nicht. In der\nStrafuntersuchung gegen A. konnte er nicht einmal die Frage, wie der Zivilschutz\n\n"}