{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:48", "Checksum": "60760f3123f9d5b5f82dd09899ba1648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 29 — 78\nc. Der Inbegriff der gesamten in der Strassenverkehrsgesetzgebung\nniedergelegten Verkehrsregeln genügte vorliegend unbestrittenermassen nicht zur\nAbwendung der beschriebenen Sondergefahr auf einer Skipiste im Rahmen einer\nsportlichen Grossveranstaltung. Der Zivilschutz war im Verhältnis zum Publikum\nHilfsperson der WM-Organisation zur Abwehr der von Pistenfahrzeugen und ihren\nWindenseilen ausgehenden Gefahren. Um diese Aufgabe wirksam und\ngefahrenadäquat zu erfüllen, musste er in jedem einzelnen Fall der konkreten\nVerwirklichung der Gefahr zum voraus wissen, dass, wo und wann sie auftrat.\nAusgangspunkt dieses Wissens konnten nur Informationen sein, die von den für\ndas Pistenfahrzeug Verantwortlichen als unmittelbare Gefahrenverursacher\nstammten. Dass die Quelle dergestalt sein musste, dass die Angehörigen des\nZivilschutzes dabei ebenso vor der Gefahr geschützt waren wie alle anderen, ist\nselbstverständlich. Diese Informationsqualität musste auch dann gewährleistet\nbleiben, wenn Mittler (WM-Organisation: Funkzentrale, Rennleitung) auftraten.\n\naa. Nicht nur entscheidendes sondern alleiniges Element für ein genügendes\nWissen der ZS-Leute über Zeitpunkt und Ort der auftretenden Sondergefahr soll\nnach Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten das auf Funk basierende und\nvon der Funkzentrale gesteuerte Kommunikationsnetz gewesen sein. Fest steht,\ndass der Ausgangspunkt der konkreten Gefahrenmeldung für den\nVerbindungsweg zwischen den beiden Tunnels in jedem Fall nur bei A., der die\nGefahr vor Ort heraufbeschwörte, liegen konnte und dass A. die ZS-Leute nicht\ndirekt anfunken konnte. Er musste die betroffenen ZS-Leute demnach auf dem\nUmweg über die Funkzentrale oder direkt vor Ort im persönlichen Gespräch oder\nauf beiden Wegen orientieren.\n\nbb. In Bezug auf die Frage, auf welche der drei Varianten (nur Funk, nur vor\nOrt, beides) das Warnkonzept beruhte, ist das Beweisergebnis insofern schlüssig,\nals der Funkverantwortliche G. keinen Zweifel daran liess, dass die von der\nFunkzentrale auf allen Kanälen abgesetzte Meldung der Pistenpräparierung die\nZivilschützer auf dem Nebengelände des Verbindungsweges zwischen den beiden\nTunnels gar nicht betraf. Die Funkzentrale sei nicht angewiesen worden, im Falle\nder Präparierung der Piste auch die sich auf den Nebenflächen befindlichen\nFunktionäre zu informieren oder diese gar speziell zu informieren. Das wird vom\nZeugen B. insofern bestätigt, als er aussagte, sie seien sicher nie explizit von der\nFunkzentrale angefunkt worden. Falls das Warndispositiv dennoch vorgesehen\nhaben sollte, dass die Verbreitung einer einzigen allgemeinen Warnmeldung der\nFunkzentrale für die ZS-Leute im Bereich der beiden Tunnels genügte, so war die\nHandhabung im konkreten Fall jedenfalls unangemessen. Die von A. frühzeitig um\n\nSeite 30 — 78\nca. 11 Uhr abgesetzte Meldung beruhte auf dem Entscheid der Jury, die Piste\nwährend der Präparierung zu sperren und war nichts anderes als dessen\nEröffnung an die Funkzentrale zwecks Weitergabe auf allen offenen Kanälen. Sie\nwar allgemeiner Natur und bezog sich auf die (ganze) Rennpiste, jedoch nicht\nspezifisch auf ein Nebengelände. Gemäss Aussage des Funkverantwortlichen G.\nwurde sie denn auch zwingend von den drei Operateurinnen (je 1 für die Sektoren\nSport, Logistik und Nebenkanäle) auf alle laufenden Funkkanäle weitergegeben.\nDie im Licht der konkreten Seilgefahr inhaltlich ungenügende Meldung erfolgte\nüber 1 ½ Stunden vor dem Unfall. Obwohl die Präparierung der Piste mit\nBestreichung des Verbindungsweges durch das Seil nur etwa eine halbe Stunde\ngedauert hat, wäre der Tunnel schon 1 h vorher gesperrt gewesen und die ZS-\nLeute und Schneesportler hätten mit 1 ½ h unangemessen lange im Tunnel\nausharren beziehungsweise davor warten müssen. Entgegen der Einschätzung\nder Vorinstanz ist bereits aus diesem Grund wenig nachvollziehbar, dass\nvorgesehen gewesen sein soll, dass die über die Funkzentrale verbreitete\nMeldung von 11 Uhr die einzige und entscheidende Warnmeldung vor dem Seil\nbleibe. B., D. und BC. hatten sie nicht sicher gehört oder schenkten ihr\nnachvollziehbar keine Beachtung, weil sie (nur) die Rennpiste als solche betraf. B.\nund alle im Bereich des unteren Ausgangs des Tunnels \"Grosses Loch\" wären\njedenfalls – wie BC. – vom Seil vollkommen überrascht worden, wenn A. sie nicht\nvorher persönlich an Ort und Stelle instruiert hätte. Allein dies legt, entgegen der\nBeklagten und der Vorinstanz, zwingend nahe, dass das Informationskonzept\nnicht auf einer singulären, auf allen Funkkanälen verbreiteten Meldung der\nFunkzentrale über die Pistensperrung gebaut haben konnte – und dies\nunabhängig davon, ob in besagter Funkmeldung bereits von Seilpräparierung die\nRede war oder nicht.\n\n"}