{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Damit ist – unbesehen davon, ob nun A.s Maschine beim\nunteren Tunnelausgang ankommend, das Seil lose am Boden zog oder es bereits\nin der Luft gewesen sein sollte – erwiesen, dass teilweise über dem Tunnel\n\"Grosses Loch\" und sicher ab dem unteren Ausgang dieses Tunnels abwärts\nGefahrenzone bestand. Nach der objektiv zutreffenden, das heisst\ngefahrenadäquaten Meinung von A. hatten sich alle Leute die sich beim unteren\nAusgang des Tunnels \"Grosses Loch\" aufhielten, daher in diesen Tunnel hinein zu\nbegeben. Es durfte sich niemand im Freien aufhalten. Entgegen der Meinung von\nB. genügte nicht, wenn sie sich \"beim Ausgang des Tunnels\" aufhielten, wobei\nsich B. tatsächlich einige Meter vor der Tunnelöffnung im Anschluss an eine kleine\nSenke aufgehalten haben muss (vgl. Fotoblatt, Aufnahme 6 und die darauf\nersichtlichen ZS-Leute), hätte er doch sonst wegen der Topographie (Senke, S-\nförmiger Streckenverlauf; act. 02.V.I.3.2, Fotoblatt, Aufnahmen 3 und 6) den Unfall\ngar nicht mitverfolgen können. Als A. B. mündlich an Ort und Stelle den Befehl\ngab, den Tunnel zu sperren und sich selbst in den Tunnel zu begeben, war der\nZivilschutzmann H., der mit B. beim unteren Ausgang des Tunnels \"Grosses Loch\"\nden Dienst versah, zugegen. Der Befehl galt gleichsam für B. und H. sowie den\nspäter von oben hinzu tretenden D.. Zumindest B. und D. konnten den Unfall,\nbeim Ausgang des Tunnels \"Grosses Loch\" stehend und die ganze Situation\nüberschauend, live mitverfolgen, woraus zu schliessen ist, dass sie allesamt dem\ndirekten Befehl von A. zuwiderhandelten. Im Tunnel drin hätten sie den Unfall\nnicht mitverfolgen können.\n\nbb. Der Zivilschutzmann D., mit Einsatzort am oberen Eingang des Tunnels\n\"Grosses Loch\", war vor dem Ereignis abgelöst worden. Dass er sich dann durch\nden Tunnel zu B. am unteren Ausgang des Tunnels begab, war objektiv gegen\nden Befehl A.s, da zu jenem Zeitpunkt der Tunnel bereits gesperrt gewesen sein\nmusste. Letzteres ist zwanglos daraus zu schliessen, dass D. aus dem Tunnel\nfahrend sogleich das Seil über BC. auf halber Strecke des Verbindungsweges (ca.\n35 Meter unterhalb des Tunnelausgangs \"Grosses Loch\" erblickte.\n\ncc. Der namentlich unbekannte Zivildienstleistende, welcher D. am oberen\nEingang des Tunnels \"Grosses Loch\" ablöste, verstiess gegen den über Funk\nerhaltenen Befehl von B., niemanden beziehungsweise keine Skifahrer mehr\ndurch den Tunnel zu lassen. Keiner der Beteiligten wird sich ernsthaft darauf\nberufen können, die ZS-Leute und die X.-Pistenfunktionäre seien keine \"Skifahrer\"\nund es habe der Tunnelsperrbefehl für sie nicht gegolten. Zumindest auf der Seite\ndes Zivilschutzes dürfte der lasche Umgang mit den Sicherheitsbestimmungen\ndarauf zurück zu führen sein, dass diesen Leuten vorgängig eben keine plastische\n\nSeite 28 — 78\nVorstellung von den Sondergefahren des Stahlseils vermittelt worden war. Der ZS-\nMann, der den Tunneleingang zu sperren hatte, liess nach dem Sperrbefehl zuerst\nseinen Kollegen D. und kurz darauf F., ein von den X. angestellter\nPistenpatrouilleur, mit dem Rettungsschlitten den Tunnel passieren, womit die\nbeiden in den Gefahrenbereich hinein fuhren. Dass sie aus dem Tunnel kommend\nnicht direkt ins Seil hinein fuhren, war Zufall, da es offenbar bereits weiter nach\nunten gewandert war. D. hatte möglicherweise zuvor nichts gewusst vom Seil,\nmusste er doch durch den Tunnel fahrend an dessen Ausgang von seinen\nKollegen aufgehalten werden. Aus den Aussagen B.s geht nirgends hervor, dass\ner gegenüber den Kollegen am oberen Eingang des zu sperrenden Tunnels das\nWindenseil erwähnt hat. Das Beweisverfahren ist insoweit schlüssig, als – neben\ndem Verunfallten – auch die ZS-Leute am oberen Eingang des Tunnels \"Grosses\nLoch\" nicht gewusst haben, aus welchem Grund der Tunnel gesperrt war, nämlich\nweil der Raum über dem Tunnel und ab seinem Ausgang abwärts vom\nStahlwindenseil bestrichen wurde. Auch wenn sie selbst sich nicht im\nunmittelbaren Gefahrenbereich befunden haben sollten, war dies objektiv ein auf\ndas mangelhafte Instruktions- und Kommunikationskonzept zurückzuführender\nFehler. Entsprechendes Bewusstsein über die Gefährlichkeit und Kenntnis der\nkonkreten Gefahrausübung durch das Stahlseil hätten sie dazu bewegen können,\nden Sperrbefehl als absolut für jedermann geltend zu nehmen und nur dies wäre\nder konkreten Gefahrensituation auf dem Verbindungsweg vom Tunnelausgang\nabwärts angemessen gewesen.\n\ndd. Der Zivilschutzmann am oberen Eingang des Tunnels \"Grosses Loch\" hielt\nF. auf und verweigerte ihm zunächst die Durchfahrt. Unter dem Motto \"Ich kann\nselbst auf mich aufpassen\" widersetzte sich F. dem Befehl. Er setzte den\nZivilschützer unter Druck, indem er seine grössere Erfahrung im Pistenbetrieb\nrespektive eine nicht gegebene Autorität ausspielte, damit er befehlswidrig\ndurchgelassen wurde. Selbst die erfahrenen Berufsleute des Renn- und\nPistenbetriebes der X. pflegten demnach letztlich einen leichtfertigen Umgang mit\nder Sicherheit bei der Pistenpräparation durch Pistenfahrzeuge am Windenseil\nund waren kein Vorbild für die ZS-Leute.\n\nee. A. hielt sich in letzter Konsequenz nicht an seine eigene Devise und jene\nder X., wonach mit dem Windenseil nur gearbeitet werden durfte, wenn absolut\nsichergestellt war, dass sich keine Personen auch nur annähernd im\nGefahrenbereich des Seils aufhielten. Darauf ist im Detail bei der Prüfung seines\nVerschuldens zurückzukommen.\n\n"}