{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der einzige, der detailliert zur Frage der vorgängigen Instruktion und\nAufklärung als Zeuge befragt wurde, ist der Zivilschutzangehörige D.. Er sagte\naus: \"Im Rahmen der ersten Instruktionen und nachdem die Gruppen eingeteilt\nworden seien, wurden wir darauf hingewiesen, dass es Posten gab und gibt,\nwelche sich im Bereiche der am Seil arbeitenden Pistenmaschinen befinden. Wir\nwurden darauf hingewiesen, dass von diesen Maschinen und vom Seil eine\nGefahr ausgeht. Es wurde uns dann aber gesagt, dass wir jeweils beim konkreten\nPosten im Detail über unsere Aufgaben und die damit zusammenhängenden\nGefahren instruiert würden. Da mein Posten nicht einem solchen Gefahrenbereich\nlag, wurde unsere Gruppe nicht besonders unterwiesen.\" Eine solche spezielle\nUnterweisung für die Leute im Bereich der Tunnels 3 und 4 hat nie stattgefunden.\nIm Übrigen täuscht sich D. über den Gefahrenbereich; sein Arbeitsplatz lag beim\nTunnel \"Grosses Loch\" und dort fuhr A. von rechts oben kommend bereits mit\neingehängtem Seil vorbei. Ausserdem scheint es üblich gewesen zu sein, dass die\nZS-Leute am oberen Eingang des Tunnels \"Grosses Loch\" nach ihrer Ablösung\ndurch den Tunnel fuhren, um sich ins Verpflegungszentrum zu begeben.\nDannzumal befanden sie sich bereits im potentiellen Gefahrenbereich des\nStahlseils. Auch beim Kläger und dessen Gruppe am unteren Tunnel \"Vereina\"\nfand keine solche gefahren- und ortsspezifische Instruktion statt.\n\nee. Die Zivilschutzleute erhielten für ihren aktuellen Einsatzort jeweils schriftlich\neine Art Agenda und Aufgabenbeschrieb. In jenem für den Tunnel 4 \"Vereina\",\nden man BC. abgegeben hatte, steht weder ein allgemeiner Hinweis auf die\nSeilarbeit von Pistenmaschinen noch eine diesbezüglich spezielle Instruktion für\nden Einsatz des Seils an diesem Ort (act. 02.V.I.3.3). Er enthält keinerlei Hinweis\ndarauf, dass der Zwischenbereich der Tunnels mit dem Windenseil von\nPistenmaschinen bestrichen werden kann und was dies für ihre\nDienstleistungsaufgabe gegenüber dem Publikum, geschweige denn für ihre\neigene Sicherheit bedeutete.\n\nff. Eine Instruktion der Zivilschutzleute für ihren konkreten Arbeitsplatz im\nZusammenhang mit der Seilpräparierung war somit inexistent. Der kurze\npauschale Hinweis und die Vertröstung auf weitere Sicherheitsanweisungen an\nOrt und Stelle, die dann nicht erfolgten, stellte für völlig Unerfahrene, wie es das\nGros der ZS-Leute gewesen sein dürfte, keine ausreichende Instruktion dar. Was\noffensichtlich fehlte, waren die Hinweise und nachhaltigen Warnungen:\n\n▪ dass sich das Seil auf die Leute zu bewegen konnte – und dies schnell und\nunerwartet;\n\nSeite 26 — 78\n▪ dass die Gefahr vorhanden sein konnte, ohne dass Gefährdete überhaupt\neine Pistenmaschine sehen und/oder hören mussten;\n\n▪ wo sich die Verankerungspunkte befanden;\n\n▪ dass die laterale Bewegung der Pistenmaschine die ganzen grossen Raum\nzwischen Verankerungspunkt und ihrem Operationsbereich für alle\nMenschen zu einer schlichtweg verbotenen Zone werden liess;\n\n▪ dass sich das Seil hoch über Grund aber auch am Boden bewegen und der\nGefahrenbereich durch die Geländetopographie daher eine beträchtliche\ndreidimensionale Ausdehnung haben konnte\n\n▪ dass die Personen, die sich auch nur annähernd in der Reichweite\nbefanden, in Deckung zu begeben hatten und sich dort erst wieder blicken\nlassen durften, nachdem Entwarnung gegeben war.\n\nDas ist der \"Stand der Technik\", der für den Professional A. selbstverständlich\nwar, den man aber den ZS-Leuten als Anfängern weder im Allgemeinen noch\nbezogen auf ihren konkreten Einsatzort hinreichend vor Augen geführt hat. Dass\nder Geschädigte ein einziges Mal – auf dem Sessellift von Ferne und bei\nDunkelheit – ein Pistenfahrzeug mit Seil gesehen hatte, war Zufall. Gemessen an\nder organisationsseits bekannten Betriebsgefahr, welche für die ZS-Leute eine\nbislang nicht erlebte Sondergefahr darstellen musste, ist die tatsächlich erfolgte\n\"Instruktion\" als unangemessene Alibiübung zu bezeichnen. Dessen war sich auch\nder ZS-Gruppenleiter C., ohne den Unfall selbst beobachtet zu haben, sofort\nbewusst, wenn er ungenügende Kommunikation konstatierte und verlangte, der\nZivilschutz müsse künftig \"wissen um was es geht\". Der Zivilschutz wusste nicht,\nworum es ging. Die Zivilschutzangehörigen waren über die spezifischen\nSeilgefahren und die adäquaten Verhaltensregeln nicht hinreichend aufgeklärt.\n\nb. Aufgrund des Beweisergebnisses steht sodann fest, dass sämtliche am\nUnfallort präsenten Funktionäre – im Gegensatz zum Geschädigten vor der Aktion\nkonkret wissend, dass mit dem Seil gearbeitet wurde und sich das Windenseil\nüber den Verbindungsweg spannen würde – einen sträflich leichtfertigen Umgang\nmit der Sicherheit bei der Seilarbeit an den Tag legten und kein gutes Beispiel\nabgaben. Ein erheblicher Teil von ihnen gefährdete sich selbst.\n\naa. Vom unteren Tunnelausgang \"Grosses Loch\" bergwärts schauend, befand\nsich die Seilverankerung weit oberhalb und weit rechts (act. 02.V.I.3.2, Fotoblatt,\n\n"}