{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nach dem Gefahrensatz ist jener, der einen Zustand schafft, der einen\nanderen schädigen könnte, verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens\nerforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Es sind – ohne die\nvernünftigerweise erfüllbaren Verkehrssicherungspflichten zu überspannen – alle\nnach Art und Ausmass geeigneten und notwendigen Massnahmen zur\nGefahrenabwehr vorzukehren. Wer also besondere Gefahren herauf beschwört,\nmuss der Verwirklichung ihrer Risiken dementsprechend mit tauglichen\nSondermassnahmen begegnen. Welches waren die Elemente zur Abwendung der\nSeilgefahr?\n\na. Zu Instruktion und Weisungen an die ZS-Leute über das Windenseil hat die\nVorinstanz ausgeführt, es stehe fest, dass der Geschädigte, wie seine\nZivilschutzkollegen, ausdrücklich auf die Gefahren im Zusammenhang mit der\nPräparierung durch die an Winden gesicherten Pistenmaschinen aufmerksam\ngemacht worden sei. So habe er eine entsprechende Weisung zu Dienstbeginn\nvom obersten Zivilschutzchef erhalten, wonach er nicht auf das Seil habe zugehen\ndürfen, da dies lebensgefährlich sei. Dies sei von den als Zeugen einvernommenen E., der während der Ski-WM 2003 Chef der Rennorganisation war,\nund dem Zivilschutzkollegen D. bestätigt worden. Gegenüber dem\nUntersuchungsrichter habe der Kläger zwar seine Aussage betreffend die\nInstruktion über die von der maschinellen Pistenpräparation ausgehende Gefahr\ndahingehend relativiert, er sei einzig instruiert worden, nicht in ein Pistenfahrzeug\nhinein zu fahren. Die Behauptung habe er jedoch gleich selber widerlegt, habe er\ndoch in der gleichen Einvernahme ausgesagt, die Zivilschutzangehörigen seien\ninstruiert worden, nicht in das Seil an der Pistenmaschine hinein zu fahren.\nAufgrund dieser Aussage sei offensichtlich, dass im Rahmen der Instruktion die\nPräparation der Pisten mit an Winden gesicherten Pistenfahrzeugen und die\ndavon ausgehende Gefahr zur Sprache gekommen seien. Im Übrigen habe der\n\nSeite 24 — 78\nKläger in seiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft Graubünden vom 29. März 2004 ausdrücklich anerkannt, dass\ndie Angehörigen des Zivilschutzes \"mündlich auf die Gefahren, die beim\nPistenpräparieren durch die Pistenmaschine mit dem Windeseil bestünden\",\nhingewiesen worden seien. Demzufolge habe der Kläger genau gewusst, wie\nPistenmaschinen mit Winden funktionieren würden. Zudem sei er instruiert\nworden, dass von deren Betrieb Lebensgefahr ausging und dass er nicht auf das\nSeil zugehen durfte.\n\naa. Das trifft den Kern der Sache nicht. Es genügte nicht, dass die Gefahr\nirgendwie zur Sprache kam. Von einem genauen Wissen der ZS-Leute wie\nPistenmaschinen am Windenseil operieren und der davon ausgehenden\nbesonderen Gefahren, ist man weit entfernt. Gemessen an ihren besonderen\nAusprägungen (räumliche Ausdehnung, Bewegung, Sichtbarkeit/Unsichtbarkeit\nvon Seil und Maschine, Schadenspotential etc.) war die allgemeine \"Instruktion\"\nder ZS-Leute über die Seilarbeit und die Aufklärung über die von ihr ausgehenden\nspeziellen Betriebsgefahren untauglich. Sie hatten eine schwache, theoretischabstrakte Ahnung davon, ohne je vorher praktisch und aus der Nähe damit\ninstruktiv und einprägsam konfrontiert worden zu sein.\n\nbb. Die \"Instruktionen\" an den Kläger erschöpften sich darin, dass es\ngefährlich/lebensgefährlich sei, in ein Pistenfahrzeug und in ein gespanntes\nWindenseil an einer Pistenmaschine hinein zu fahren. Das ist unbedarft. Man\nmuss einem Fahrradfahrer auch nicht sagen, es sei gefährlich/lebensgefährlich\naktiv in einen Lastwagen oder in ein Abschleppseil an diesem hinein zu fahren.\nDazu braucht es keine spezielle Weisung oder Aufklärung, nur ein wenig\ngesunden Menschenverstand.\n\ncc. B. kann sich als Zeuge nicht daran erinnern, im Rahmen der bei\nDienstantritt erhaltenen Weisungen jemals darauf hingewiesen worden zu sein,\ndass (schon) der Aufenthalt in der Nähe von Pistenmaschinen, welche am Seil\narbeiten gefährlich sei. Das ist insofern von Bedeutung, als neben A. just B. die\nPerson gewesen wäre, welcher die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die\nMeldung über die spezifische Seilgefahr rechtzeitig an BC. weiter zu geben. Wenn\nim Sinne der Aussagen von BC. zu diesem Thema dennoch auch an B. ein kurzer\nHinweis erfolgt sein sollte, war dieser jedenfalls nicht derart nachhaltig, dass er\nhaften geblieben wäre. B. war dafür nicht sensibilisiert. Falls das Thema vom\nVeranstalter und Zivilschutzkadern überhaupt ernst genommen wurde, muss es\nsehr flüchtig abgehandelt worden sein.\n\n"}