{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Betriebsgefahr ist letztlich nicht abstrakt zu bestimmen, sondern es ist\nzu berücksichtigen, ob und wenn ja in welchem Mass sie sich in der konkreten\nSituation ausgewirkt hat (Urteil 4A_479/2009 Bundesgericht vom 23.12.09, E. 7.1).\nDass sich die besondere Betriebsgefahr des Stahlwindenseils ausgewirkt hat, ist\noffensichtlich, denn wäre die Rennpiste ohne Einsatz des Seils präpariert worden,\nwäre BC. nicht verletzt worden. Zu den vorstehend erwähnten Elementen treten\nweitere Gefahrenaspekte hinzu, die im vorliegenden Fall effektiv eine Rolle\ngespielt haben. Eine zusätzliche, für die Umwelt nicht ohne weiteres erkennbare\nGefahr dieses Operationsmodus' liegt darin, dass sich das gespannte Seil von\nhoch oben unvermittelt herabsenkt oder je nach Manöver des hinter Kuppen\nhinunter fahrenden Pistenfahrzeugs in die Schneepiste eingräbt oder sonst wie im\nBoden verheddert, um sich dann bei Lateralbewegung des Fahrzeugs plötzlich zu\nlösen und mit grosser Wucht weg zu schnellen. Angesichts der Länge des Seils\nkann die Seilgefahr ferner bestehen, ohne dass die Gefährdeten überhaupt ein\nPistenfahrzeug sehen oder hören, so wenn es, gegebenenfalls auch weit entfernt,\nhinter einer nicht einsehbaren Geländekuppe oder aufgebauten Hindernissen\n(Zaun, Vlies) operiert. Alle diese gefahrverschärfenden Phänomene sind im\nhiesigen Fall aufgetreten. Die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen dem\nohnehin optisch schwer erkennbaren Stahlseil und der Zugmaschine kann dann\nfür den im Umgang damit Unvertrauten und nicht Vorgewarnten buchstäblich\nunmöglich sein. Dazu tritt eine weitere Gefahr beziehungsweise eine Schwierigkeit\nbei der Einschätzung ihrer örtlichen Ausdehnung hinzu. Unter der Voraussetzung,\ndass man des Seils gewahr wird, genügt unter Umständen keineswegs, stehen zu\nbleiben und abzuwarten. Hat sich das Seil, an dem eine unsichtbare 12-Tonnen\nschwere Maschine \"hängt\", im Boden eingegraben, kann es bei entsprechender\nLateralbewegung der Maschine in unvorhersehbarer Richtung wegschnellen und\ndabei eine beachtliche Amplitude entwickeln. BC. war nach seiner, keinerseits\n\nSeite 22 — 78\nangezweifelten Einschätzung, 5 m vom Seil weg, als es urplötzlich vom Boden\nseitlich weg- und hochschnellte. Ungeachtet dieser Distanz erwischte es ihn\ntrotzdem. Die dramatischen Folgen für irgendwelche Körper und insbesondere für\nmenschliche Körper in der Reichweite eines solchermassen peitschenden\nStahlseils liegen auf der Hand.\n\nee. Von jenen Personen im Bereich des Unfallgeschehens ist es der mit 18\nDienstjahren als Pistenfahrer und Pistenchef der X. sehr erfahrene A., der die\nausserordentlichen Gefahren des Manövrierens von\nPistenpräparationsfahrzeugen am Windenseil ganz genau kennt. Seine\nkategorische, gegenüber B. und H. kundgegebene und in der Strafuntersuchung\nmehrmals bestätigte Auffassung, wenn ich dort am Seil arbeite, haben sich die\nZS-Leute in ihren Tunnel zurückzuziehen, ist unmissverständlicher Ausdruck\ndavon. Gemäss Aussagen A.s ist für das Operieren von Pistenmaschinen an der\nSeilwinde zwar weder ein Kurs zu besuchen noch eine Prüfung abzulegen.\nDessen ungeachtet gibt es offenbar betriebsinterne Vorgaben zur Vermeidung von\nUnfällen. Auf eine ausgesprochen hohe abstrakte Betriebsgefahr lassen denn\nauch die von den X. für den normalen Pistenbetrieb tatsächlich geübten\nVorsichtsmassnahmen schliessen. Das Windenseil ist für Menschen dermassen\ngefährlich, dass auf befahrenen Skipisten niemals damit gearbeitet werden darf.\nNach den Aussagen A.s kommt das Seil daher in aller Regel tagsüber gar nicht\nzum Einsatz. Die Beschränkung auf den Nachteinsatz bei gänzlich geschlossenen\nPisten geschieht offensichtlich im Bestreben nach der grösstmöglichen Sicherheit,\ndass keine Leute in der Nähe sind. Dass, von dieser Regel abweichend, die\nRennpiste mit dem Windenseil an der WM tagsüber und bei grundsätzlich\nvorhandenem Verkehr von Schneesportlern präpariert wurde, war augenscheinlich\neine durch die Anforderungen des sportlichen Grossanlasses an eine perfekte\nPistenpräparierung bedingte Ausnahme. Wenn die Gefahr, aus der sportlichen\nNotwendigkeit der optimalen Pistenpräparierung für die WM heraus, dennoch\ntagsüber bei erheblichem Verkehrsaufkommen auf den Pisten und\nNebengeländen heraufbeschwört werden musste, dann war dies nur zu\nverantworten, wenn ein der aussergewöhnlichen Situation angemessen erhöhtes\nund zum Schutz aller potentiell Gefährdeten ausnahmslos funktionierendes\nSicherheits- und Warndispositiv bestand. Dass dies nicht der Fall war, wird zu\nzeigen sein.\n\nff. Will man der Rechtsauffassung folgen, dass bei der uneigentlichen\nUnterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch Selbstverschulden\neine erhöhte Betriebsgefahr, die erkannt wurde, grundsätzlich ausser Betracht\n\nSeite 23 — 78\nfalle (Stark, a.a.O., S. 172 ff., insbeso. S. 180), kommt dies vorliegend nicht zum\nTragen, da die Besonderheit der Betriebsgefahr respektive ihre Erhöhung vom\nGeschädigten im entscheidenden Moment (schuldlos) nicht erkannt worden ist\n(ebenso Stark, a.a.O., S. 180 f.). Die diesbezügliche allgemeine\nRisikounterweisung der Amateur-Helfer während der WM war marginal; die\nmeisten der vorgenannten Phänomene kamen gar nicht zur Sprache (vgl. dazu\nhinten Erwägung 5.4.a.) und BC. hat das Seil in den für eine Schadensvermeidung\nnoch nützlichen Zeitpunkten tatsächlich nicht mit dem Pistenfahrzeug in\nVerbindung gebracht, wobei eine solche Zuordnung auch nicht auf der Hand lag\n(vgl. dazu hinten Erwägung 5.5).\n\n"}