{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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In Tat\nund Wahrheit handelt sich jedoch um einen ungleichförmigen, sich verändernden\nRaum (3-dimensional), denn je nach Bewegung des Fahrzeugs und\nGeländetopographie zwischen ihm und der Verankerung kann sich das Seil im\nVerhältnis zum dazwischen liegenden Boden mehrere Meter heben oder bis zum\nBoden absenken. Die Distanz zwischen Verankerung und dem ungefähren\nEndpunkt der Maschine beim Seilbahnmasten Nr. 8 betrug hier beträchtliche 140\nm und die maximalen seitlichen Bewegungen der Maschine legten eine Distanz\nzurück, die ungefähr jener des Verbindungsweges von 70 m entsprach. Von der\nIdealfigur des gleichschenkligen Dreiecks mit der Verankerung als Scheitelpunkt\nausgehend, ergäbe dies eine projizierte Fläche von rund 5'000 m2. Dieser ganze\nBereich fällt nun – vergleichbar der Situation in der ein Fahrzeug von einem\nZugfahrzeug mittels Stange oder Seil abgeschleppt wird – ebenso unter den\nmaschinentechnischen Betrieb des Pistenfahrzeugs wie das Fahrzeug\n(Zugfahrzeug) selbst, denn Ursprung der Sondergefahr des sich bewegenden\nStahlseils ist immer noch das sich durch motorische Kräfte bewegende Fahrzeug.\nWie gesagt, handelt es sich nicht bloss um eine gefährdete Fläche, sondern um\neinen sich dynamisch verändernden Gefahrenraum. Die ganze Zone zwischen\ndem Verankerungspunkt und dem sich bewegenden Stahlseil wird zu einer\nausgesprochenen Gefahrenzone. Ein Skifahrer, der mit einer bestimmten\nGeschwindigkeit in ein in entsprechender Höhe über dem Boden gespanntes\nStahlseil fährt, riskiert enthauptet zu werden. Die Gefahr des als solches schwer\nerkennbaren Stahlseils ist indessen nicht statisch im Sinne eines blossen\nHindernisses. Das Seil bewegt sich, und dies, wie das vorliegende Geschehen\nzeigt, unter Umständen sehr schnell, abrupt und in eine Richtung, die nicht ohne\nweiteres zu antizipieren ist. Auch Körper, die sich selbst nicht bewegen, sind somit\nakut gefährdet; das Seil droht, sie niederzumähen. Der technisch-mechanische\nVorgang am langen Stahlseil erzeugt also eine Gefahr, die nicht nur in ihrer\nräumlichen Ausdehnung sondern auch in ihrer Eigenart wesentlich von jener\nabweicht, die von einem Pistenfahrzeug ohne Seil ausgeht. Sie ist für den\nNormalbürger, selbst für den fleissigen Skifahrer, eine äusserst ungewohnte\nErscheinung mit schwer erkennbaren und fatalen Risiken.\n\ncc. Es ist erwiesen, dass der Geschädigte das graue Stahlwindenseil spät und\nfür ihn überraschend erkannt hat. Zur Unfallzeit herrschte vor Ort unterschiedliche\nBewölkung, mit zeitweiligem Sonnenschein, Nebelbänken und leichten\nSchneeschauern. Insbesondere bei diffusen Lichtverhältnissen ist das Seil nicht\ngut sichtbar (Fotoblatt, Aufnahmen Nrn. 4-7). Schon aus diesem Grund muss als\n\nSeite 21 — 78\nhalterseitig zu verantwortender Mangel erscheinen, dass das Seil nicht mit\nMarkern (rote Fähnchen oder dergl.) versehen war. In diesem Zusammenhang\ndarf auf die den Gefahrensatz konkretisierenden Regeln des Strassenverkehrs\nhingewiesen werden, wonach ganz allgemein Verkehrshindernisse ausreichend\nkenntlich zu machen sind (Art. 4 Abs. 1 SVG) und im Besonderen, in der\ngefahrenmässig vergleichbaren Situation beim Schleppen eines Motorfahrzeugs\nmittels Seil (max. 8 m Länge) vorgeschrieben ist, das Seil in der Mitte auffällig zu\nkennzeichnen (Art. 72 Abs. 5 VRV). Der Zweck dieser Regeln besteht\noffensichtlich darin, Gefahren frühzeitig erkennbar zu machen. Aus der\nschadenswirksamen Unterlassung dieser Regeln wäre Verschulden abzuleiten.\n\n"}