{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 18 — 78\nallenfalls erkanntes oder erkennbares Drittverhalten auf die Bewussteins- und\nHandlungslage jener Person gewirkt hat, deren Verschulden aktuell zu prüfen ist.\nWie hätte der Geschädigte sich, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände\nverhalten sollen und wie hat er sich tatsächlich verhalten. Allein aus dieser\nDifferenz der persönlich vorwerfbaren Verletzung der ihm obliegenden, sich jedem\nverständigen Menschen in der gleichen Lage geradezu aufdrängenden,\nelementarsten Sorgfaltspflicht ergibt sich der Massstab, den der Richter bei der\nQualifikation des groben Selbstverschuldens nach Art. 59 Abs. 1 SVG benützt.\nDer allfällige Umstand, dass den Pistenfahrer A. oder andere Personen aus den in\nFrage kommenden Bereichen (Rennorganisation, Funk, Zivilschutz) keinerlei\nstrafrechtliches und/oder zivilrechtliches Verschulden anlastet, indiziert nicht ohne\nweiteres, dass und in welchem Ausmass den Kläger nach zivilrechtlichen\nGesichtspunkten ein Selbstverschulden treffe. Es gibt keine direkte Abhängigkeit\nzwischen dem Fehlen eines Verschuldens anderer und einem zivilrechtlichen\nSelbstverschulden des Geschädigten im Sinne eines Korrelats.\n\n5.3. a. Die Betriebsgefahr ist die ratio legis von Art. 58 ff. SVG und bei\nKollision zwischen Halter und Nichthalter gilt stets das Primat der Betriebsgefahr\n(Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 583, 602). Haftungsgrund ist die\nBetriebsgefahr und auf dieser Basis hat der Aspekt fehlerhaften,\nunangemessenen menschlichen Verhaltens grundsätzlich ausser Betracht zu\nbleiben. Diese Eingangsfeststellung ist wichtig, weil sie Art. 59 Abs. 1 SVG zu\neiner Ausnahmebestimmung werden lässt. Die Entlastung von der Halterhaftung\nwegen Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zufolge höherer\nGewalt, grobem Selbstverschulden des Geschädigten oder grobem Verschulden\neines Dritten erscheint als Ausnahme von der Regel und ist daher grundsätzlich\nstrengen Anforderungen zu unterstellen, sollen der Schutz und die obligatorische\nversicherungsrechtliche Absicherung des Geschädigten nicht illusorisch werden.\nVoraussetzung für eine Entlastung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG ist ein\nbetriebsfremdes Phänomen, das so sehr überwiegt, dass die Beteiligung des\nHalterfahrzeugs, also dessen Betriebsgefahr, nicht ins Gewicht fällt und deshalb\nals adäquate Ursache ausgeschaltet wird (vgl. Urteil Bundesgericht 4C.332/2002\nvom 8.7.2003, E. 3.3.). Der Haftungsgrund der Betriebsgefahr darf nur dann\nvollständig ausser Kraft gesetzt werden, wenn das Festhalten daran, mit einem\nausgewogenen Schadensausgleichssystem schlechterdings nicht mehr vereinbar\nist. Fällt persönliches Fehlverhalten des Geschädigten in Betracht, muss dieses\nqualifiziert abnorm sein. Betriebsgefahr und individuelles\nGeschädigtenverschulden stehen sich ambivalent gegenüber, weshalb denn die\n\nSeite 19 — 78\nkonkrete Betriebsgefahr, die von einem schadensstiftenden Fahrzeug ausgeht,\neine stets im Auge zu behaltene Rolle spielt. Je höher sie ist, desto gravierender\nmuss das vom Geschädigten eingegangene Risiko sein, damit es als\nkausalunterbrechend eingestuft werden kann. Falls eine erhöhte Betriebsgefahr zu\nbeachten ist, ist daher eine zusätzliche Schwere des Verschuldens des\nGeschädigten zu fordern, wenn der Halter vollständig entlastet werden will. Dabei\nist im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, dass beispielsweise beim\nAbschleppen eines anderen Fahrzeugs eine erhöhte Betriebsgefahr eines\nFahrzeugs angenommen wird (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht\nII/2, 4. A. Zürich 1989, § 25 N 356, 440; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., RN 1061-\n1063, 1380).\n\nb. Angesichts des bedeutsamen Einflusses der Betriebsgefahr auf die\nVerschuldensprüfung unter Art. 59 Abs. 1 SVG ist vorneweg auf das\nGefährdungspotential eines bei der Schneepistenpräparierung am Windenseil\noperierenden Pistenfahrzeugs näher einzugehen.\n\naa. Die Betriebsgefahr eines mit dem Pistenfahrzeug in Gewicht vergleichbaren\nLasters, der sich voraussehbarer- und normalerweise auf einer ihm vorbehaltenen\nStrasse/Fahrbahn bewegt, ist erfahrungsgemäss hoch. Das ist der Grund, warum\nwir im Strassenverkehr eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung\nhaben. Nimmt man die vorgenannte Gefahr als einen Normalfall der\nFahrzeuggefahr, der den Menschen im Alltag des Strassenverkehrs üblicherweise\nvertraut sein dürfte, ist die abstrakte Betriebsgefahr einer Schneepistenmaschine\nim Vergleich dazu insofern erhöht, als das Pistenfahrzeug nicht an eine Fahrbahn\ngebunden ist. Das rund 12 Tonnen schwere, mit einem 4-500 PS-Motor bestückte\nGefährt fährt zwar langsam, einem landwirtschaftlichen Traktor vergleichbar, kann\nsich jedoch frei in praktisch jedem Gelände bewegen, unerwartet auftauchen und\nbeispielsweise an Ort und Stelle um 180° drehen. Ausserdem ist es mit\nhervorstehenden, zum Teil selbständig beweglichen Teilen, wie Schaufeln,\nRaupen, Pressen, Seilwindenkran und dergleichen bestückt.\n\nbb. Die zerstörerischen Kräfte, welche von einer Schneepistenmaschine\nausgehen, die am Windenseil operiert, sind nun abermals merklich erhöht – und\nzwar in Qualität (Art, Wesen der Gefahr) und in ihrer Quantität (örtliche\nAusdehnung der Gefahr). Man muss sich plastisch in einem Skigelände vorstellen,\ndass die Maschine an diesem Stahlseil \"hängt\" und sich auch lateral (rechtwinklig\nzur Geraden zwischen Maschine und Verankerungspunkt) bewegt. Das Seil\nzwischen dem Verankerungspunkt und der sich lateral bewegenden Maschine\n\n"}