{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Das beim\nStrassenverkehrsamt immatrikulierte Fahrzeug ist vermutungsweise betriebssicher\nund über unbestrittene Tatsachen ist kein Beweis zu führen. Ein Geschädigter\nmüsste nach dem Prinzip von Treu und Glauben im Prozess wenigstens Indizien\nnamhaft machen, damit der Halter zum Antritt des negativen (Gegen)Beweises\nveranlasst wird (in diesem Sinne Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 486,\n488), dies um so mehr, als das Pistenfahrzeug gemäss Polizeirapport mängelfrei\nwar (act. 02.V.I.3.1, S. 6). Gegenteiliges hat der Kläger nicht angedeutet und\nentsprechende Indizien in den Akten und aus dem Geschehensablauf fehlen.\n\n5. Das grobe Selbstverschulden BC. im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG leitete\ndas Erstgericht aus den Tatsachenkomponenten ab,\n\n▪ dass er über die Gefährlichkeit der Pistenpräparierung mit\nPistenfahrzeugen am Windenseil instruiert worden sei;\n\n▪ dass er genau gewusst habe, wie Pistenmaschinen mit Winden\nfunktionierten;\n\n▪ dass er vor der Unfallsituation gewusst habe, dass eine maschinelle\nPistenpräparation stattfinde;\n\n▪ dass er habe erkennen müssen, dass das Seil einzig von dem zuvor\nerblickten Pistenfahrzeug von A. habe stammen können;\n\n▪ dass er auch ohne vorgängige Instruktion und Wissen über die\nGefährlichkeit der Pistenpräparierung mit Pistenfahrzeugen am\nWindenseil die vom Seil ausgehende Gefahr hätte erkennen müssen;\n\n▪ dass er seinen sicheren Standort beim oberen Eingang zum Tunnel\n\"Vereina\" verlassen habe;\n\n▪ dass er trotz Wissen um dessen Gefährlichkeit auf das Seil zugegangen\nsei.\n\nDie Beklagte liess ausführen, bei allem Verständnis könne man nicht sagen, dass\nder durchschnittlich verständige Mensch im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis\nin der gleichen Lage ebenso wie der Kläger gehandelt hätte. Der Beklagten ist\nentgegen zu halten, dass Abweichung vom Verhalten eines durchschnittlich\nverständigen Menschen auch \"normales\" (Mit)Verschulden beinhaltet. Insoweit\n\nSeite 17 — 78\nwerden von der Beklagten Qualität und/oder Quantität des groben\nSelbstverschuldens gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG grundlegend verkannt.\n\n5.1 Antizipierung eines Geschehensablaufs und Einflussnahme darauf\neinerseits sowie das aus ihrer Absenz im Sinne einer rechtlichen Wertung\nabzuleitende Einstehenmüssen für Fehler andererseits verlaufen parallel. Der\nVerschuldens- oder Selbstverschuldensgrad (ohne – leicht – mittel – grob –\nausschliesslich) beschreibt das Niveau auf dem sich diese Parallelität abspielt,\nden Unterschied zwischen dem Normalverhalten und der Abweichung dazu. Je\nweniger bestimmt ich eine eingetretene Entwicklung voraussehen konnte und je\nweniger ihr Verlauf in meiner Macht lag, desto weniger bin ich dafür verantwortlich\n(Emil W. Stark, Entlastungsgründe im Haftpflichtrecht, Diss. Zürich 1946, S. 181) –\nje grösser die Voraussehbarkeit der eingetretenen Entwicklung für eine Person\nwar und je mehr Einflussmöglichkeit ihr zur Steuerung gegeben war, desto\nausgeprägter ist der Tadel, der ihr aus mangelndem Voraussehen und\nunterlassener Beeinflussung erwächst. Ein qualifiziertes Abweichen vom\nNormalverhalten im Sinne eines groben Verschuldens des Geschädigten gemäss\nArt. 59 Abs. 1 SVG liegt vor, wenn ein Verhalten unter Verletzung elementarster –\ndurch Gesetz und/oder menschliche Vernunft diktierte – Vorsichtsgebote an den\nTag gelegt wird, ausser Acht lassend, was jedem verständigen Menschen in der\ngleichen Lage und unter der gleichen Umständen sofort einleuchtet (BGE 95 II\n630, E. 5; 108 II 424, E. 2; 115 II 287, E. 2a). Ohne geradezu an dolus zu streifen\n(Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,\nBd. II, Bern 1988, RN 1030), muss ein schweres Verschulden in einem quasi\nunerklärlichen Verhalten liegen und eine empörte Reaktion bei anderen Leuten\nauslösen im Sinne von \"das darf nicht passieren\" (Brehm,\nMotorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 427, mit Hinweisen). Es muss eine derartige\nIntensität erreichen, dass es als einzige beachtliche Ursache für das\nSchadenereignis erscheint (BGE 77 II 255, E. 2).\n\n5.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass man sich bei der Prüfung unter Art.\n59 Abs. 1 SVG von der simplen Vorstellung \"Dritte haben keine Schuld – ergo hat\nder Geschädigte selber Schuld\" bewusst lösen muss. Fremdverhalten, streng\nobjektiv oder gemildert subjektiv aus der Sicht des Geschädigten bewertet, kann\nbei der Qualifikation seines Verschuldens zweifellos eine Rolle spielen. Der Fokus\nder Betrachtungen liegt dabei aber auf dem Selbstverschulden des Geschädigten,\nnicht auf dem Verschulden (individuelle Vorwerfbarkeit) respektive dem\nNichtverschulden anderer Personen. Ob und in welchem Ausmass Dritten ihr\nVerhalten individuell vorwerfbar ist, spielt keine Rolle. Die Frage ist nur, wie\n\n"}