{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:48", "Checksum": "60760f3123f9d5b5f82dd09899ba1648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 14 — 78\ngenügt eine betriebsbezogene Mitwirkung (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht,\na.a.O., Rz 126). Was als \"betriebsbezogen\" zu gelten hat, ist allerdings\nauslegungsbedürftig. Die Verrichtungen der ZS-Leute, insbesondere die\nTunnelsperrung, hatten zweifellos einen gewissen Zusammenhang mit der\nPistenpräparierung am Seil, nur hätte A., nüchtern betrachtet, diese Präparation\nauch ohne sie ausführen können. Für das Führen des Spezialfahrzeugs und die\nTechnik der Pistenpräparation auf dem eigentlichen Renngelände brauchte A.\nsicher keine Hilfe. Vom Zweck ausgehend, war die Hilfe der ZS-Leute nur\nvorbeugend im Licht der besonderen, vom Stahlseil ausgehenden Gefährdung\nnützlich, wobei sich ihre rechtliche Mitverantwortung von vorneherein auf das\nNebengelände des Verbindungsweges beschränkte, indem sie nur die Menschen\ndort (nicht auf der eigentlichen Rennpiste) von der besonderen Seilgefahr fern zu\nhalten hatten. Insoweit haben sich die Handlungen/Unterlassungen der\nZivilschutzleute im Zusammenhang mit der Bewegung des Pistenfahrzeugs\nletztlich eben doch \"ausgewirkt\" und könnten ein Element in der Kette der\nUrsachen bilden, die zum Schadensereignis geführt haben.\n\nAuf der anderen Seite wird in der Lehre der Polizist, der durch missverständliche\nZeichengebung bei der Verkehrsregelung einen Unfall verursacht, nicht als\nmitwirkende Hilfsperson eines bestimmten Fahrzeuglenkers qualifiziert, mit dem\nArgument, seine amtliche Aufgabe der Intervention im Strassenverkehr diene allen\nBeteiligten. Zweck dieser Aufgabe sei die Wahrung eines sicheren und flüssigen\nVerkehrs, so dass eine für den Unfalllenker bestimmte Zeichengabe nicht\nbesonders als Hilfe für diesen Benützer sondern ebenso sehr für die übrigen,\nwartenden Teilnehmer gedacht gewesen sei (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht,\na.a.O., Rz 129, mit Hinweisen). Diese Zweckbeschränkung auf den \"sicheren und\nflüssigen Verkehr\" kann nun aber vorliegend genau den Handlungen der\nZivilschutzleute zugeschrieben werden. Mehr noch: Sie haben, im Unterschied\nzum Beispiel des Polizisten, A. überhaupt keine Zeichen zum Manövrieren\ngegeben oder seine Fahrt dirigiert oder sonst wie in ihrer eigentlichen Ausführung\nbeeinflusst. Sie haben A. in keiner Art und Weise gesagt, wann, wo, wie oder wie\nweit (Letzteres eine Frage, die bei der Qualifikation seines Verhaltens eine Rolle\nspielt) er fahren dürfe oder solle. Nach Antritt der Fahrt war dies übrigens auf\nDistanz gar nicht mehr möglich, da sie keine direkte Funkverbindung zu A. hatten.\nIhre Handlungen waren zumindest direkt nur auf die \"übrigen, wartenden\nTeilnehmer\" ausgerichtet. Abgesehen vom Befehl, sich selbst durch Rückzug in\nden Tunnel \"Grosses Loch\" zu schützen – den sie sträflich verweigert haben –\ngalt das Verhalten der ZS-Leute am Ein- und Ausgang des Tunnels \"Grosses\n\nSeite 15 — 78\nLoch\" auftragsgemäss den Schneesportlern, welche im Nebengelände die\nUnterführungstunnels passieren wollten und erschöpfte sich darin, diese\naufzuhalten. Vom vorgenannten Beispiel des Polizisten ausgehend, wäre daher\nnicht unproblematisch, das Verhalten des Zivilschutzes tale quale in den\nVerantwortungsbereich der Fahrzeughalterin zu stellen, dies umso mehr als auch\ndie Befehlslinien zwischen der Rennorganisation, der Pistenmannschaft und den\nZivilschützern wenig klar waren. Abgesehen davon, dass die Lösung im\nvorgenannten Beispiel des Polizisten nicht restlos überzeugt, spricht gegen die\nEntlassung der Zivilschutzleute aus dem Verantwortungsbereich der\nFahrzeughalterin die Überlegung, dass sich aus tatsächlich ergriffenen\nVorsichtsmassnahmen Rückschlüsse darauf ziehen lassen, was als\nMitwirkungshandlung anzusehen ist. Die Tatsache, dass der Fahrzeugführer\n(irgend) eine Person beizieht, deren Aufgabe lediglich darin besteht, einen\nbestimmten Raum freizuhalten, genügt. Der Fahrer eines Lastwagens, der\nrückwärts aus einer unübersichtlichen Einfahrt auf die Strasse fährt, muss unter\nUmständen eine Hilfsperson beiziehen, die den Verkehr auf der Strasse aufhält,\nansonsten darf er nicht fahren. Die beigezogene Hilfsperson wird\nverantwortlichkeitsmässig ihm beziehungsweise dem Halter angerechnet.\nWenigstens in Bezug auf den Aspekt des Aufhaltens des gefährdeten Verkehrs,\nwelcher die Gefahrenzone passieren will, ist die Situation vorliegend analog. Der\nGefahrenverursacher A. hat sich dafür der Zivilschutzleute bedient. Ob und wie\ndies die Organisation vorgesehen hat, spielt keine Rolle; der Fakt genügt. Implizite\nhat der Zivilschutzmann B. mit der vollzogenen Sperrung des Tunnels \"Grosses\nLoch\" A. die Fahrt auf der Rennpiste freigegeben und damit die Voraussetzung\ngeschaffen für die Ausübung der Betriebsgefahr durch das Windenseil auf dem\nNebengelände des Verbindungsweges. Die Verrichtungen des Zivilschutzes\nwaren eben doch Voraussetzung dafür, dass A. seine Fahrt überhaupt antrat und\ninsoweit waren sie daher betriebsbezogen. Daneben fällt nicht ins Gewicht, dass\ndie Zivilschutzleute die Fahrt von A.s Pistenmaschine anschliessend nicht dirigiert\nhaben.\n\nOb die Zivilschutzdienst leistenden Personen mitwirkende Hilfspersonen der\nFahrzeughalterin X. sind, mag letztlich jedoch offen bleiben. Wie zu zeigen sein\nwird, scheitert die Haftungsbefreiung bereits je selbständig daran, dass den\nGeschädigten kein grobes Verschulden trifft und den Fahrer A. ein gewisses\nMitverschulden trifft.\n\ne. Dass schliesslich die fehlerbehaftete Beschaffenheit des\nschadensverursachenden Pistenfahrzeugs Prinoth Everest P (Power) zum\n\n"}