{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Höhere Gewalt oder grobes Verschulden eines Dritten in- oder ausserhalb\nder gesamten Organisation der alpinen Skiweltmeisterschaften 2003 wird\nbeklagtenseits nicht angerufen.\n\nb. Ein mögliches zivilrechtliches Verschulden des Fahrers der\nPistenmaschine, A., kann a priori kein Drittverschulden im Sinne von Art. 59 Abs.\n1 SVG darstellen, da die Halterin ihm das Pistenfahrzeug überlassen und er\ndieses in Ausübung seines Arbeitsverhältnisses befugterweise und insoweit\nbestimmungsgemäss eingesetzt hat, sodass die Halterin für seine Handlungen\neinzustehen hat. Das Verhalten A.s ist demnach vielmehr unter dem\nvorerwähnten, von der Beklagten zu erbringenden Negativbeweis von Bedeutung.\nSie muss – kumulativ zum Beweis des groben Selbstverschuldens von BC. –\nbeweisen, dass A. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein – auch kein leichtes\n– Verschulden trifft, wobei die Anforderung an den letztgenannten Beweis nach\nder Rechtsprechung streng sind (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 476\nff.), da im Anwendungsfall eine gesetzliche Gefährdungshaftung vollständig\ndahinfallen soll.\n\nc. Ein Fehlverhalten der Schweizerischen Eidgenossenschaft respektive der\nihr zuzurechnenden Zivilschutzorganisation und ihrer Angehörigen und/oder der\nOrganisatoren der Ski-Weltmeisterschaften wird von der Beklagten an keiner\nStelle als grobes, kausalitätsunterbrechendes Drittverschulden angerufen.\n\nd. In Bezug auf die Zivilschutzorganisation und ihrer Angehörigen und/oder\nder Organisatoren der Ski-Weltmeisterschaften erhebt sich zudem die Frage, ob\nder Zivilschutz und die in ihrer juristischen Struktur unbekannte WM-Organisation\nüberhaupt Dritte im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG sind, oder Personen, für die der\nHalter verantwortlich ist, im Sinne derselben Bestimmung. Falls die X. in ihrer\nEigenschaft als SVG-Halterin für sie verantwortlich wären, müsste die Beklagte –\nwie bei A. – beweisen, dass den Zivilschutz und die WM-Organisation keinerlei\nVerschulden trifft. Der Kläger liess dazu denn auch ausführen, die Beklagte müsse\nbeweisen, dass nebst dem Fahrer des Pistenfahrzeugs, \"sämtliche Hilfspersonen,\ndie bei Einsatz des Fahrzeugs und bei der Pistenpräparation irgendwelche\nFunktionen hatten\", keinerlei Verschulden treffe.\n\naa. Über das Ziel hinausschiessend erscheint die klägerische Auffassung\ninsoweit, als mit Pistenpräparation das eigentliche Gelände der\nDamenabfahrtspiste gemeint ist. Die in Frage kommenden Teams des ZS hatten\nauf der Piste keinerlei Aufgabe; sie konnten zufolge der mehrfachen Absperrung\n\nSeite 13 — 78\nauch nicht ohne Weiteres dorthin gelangen. Der Unfall hat sich auf dem von der\nPiste eindeutig abgegrenzten Nebengelände des Verbindungsweges ereignet. Um\nzur Qualifikation als haftpflichtrechtlich relevante Hilfspersonenhandlung im Sinne\ndes SVG zu gelangen, muss sich ein Tun oder Unterlassen dieser Personen also\ndirekt oder wenigstens indirekt auf diesen Ort ausgewirkt haben. Soweit der\nKläger mit \"Hilfspersonen, die bei der Pistenpräparation irgendwelche Funktionen\nhatten\" die Institutionen und Personen des Zivilschutzes und der\nVeranstaltungsorganisation meint, ist deren Stellung im Licht von Art. 59 SVG\nnicht ohne Weiteres klar.\n\nbb. Der Zivilschutz dürfte, wie die Voluntaris, auf jeden Fall Hilfsperson der\nWM-Organisation sein. Weder behauptet noch zum Beweis gestellt oder sonst wie\naktenkundig ist, ob die Fahrzeughalterin X. als Betreiberin der Pisten im Skigebiet\nvon Corviglia auch als Organisatorin der WM auftrat. Bejahendenfalls könnte sie\nallenfalls (auch) aus einem anderen Rechtsgrund denn als SVG-Fahrzeughalterin\nfür das Verhalten dieser im Gesamtanlass mithelfenden Personen (Zivilschutz,\nRennleitung, Funkzentrale) haften.\n\ncc. Gemäss Art. 58 Abs. 4 SVG ist der Halter für das Verschulden mitwirkender\nHilfspersonen wie für eigenes Verschulden verantwortlich; diese mitwirkenden\nHilfspersonen gehören zum Kreis derjenigen, welche Art. 58 Abs. 2 und Art. 59\nAbs. 1 SVG als \"Personen, für die der Halter verantwortlich ist\" bezeichnet. Eine\nHilfspersonenstellung des Zivilschutzes (in Frage kommen: B., H., seine\nnamentlich unbekannten Dienstkollegen am oberen Eingang des Tunnels\n\"Grosses Loch\", Zivilschutz-Chef C. sowie allenfalls D.) und der Rennorganisation\n(für diese handelnd kommen in Frage: Personen der Rennleitung und der\nFunkzentrale) wie man sie üblicherweise im Strassenverkehr findet, wie\nbeispielsweise Mitfahren im Unfallfahrzeug, Überwachen der Fahrt (Fahrlehrer),\nHilfe bei der Beladung, Zeichengebung beim Manövrieren und dergleichen, liegt\nhier nicht vor (vgl. die Beispiele bei Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz\n128). Es stellt sich indessen die Frage, ob die Verantwortung für die\nBetriebsgefahr, die bei der Bestimmung der Haftpflicht des SVG-Halters im\nZentrum steht, nicht auch Auswirkung auf den Kreis der mitwirkenden\nHilfspersonen hat. Man könnte sich fragen, ob nicht ein Teil der durch das\nWindenseil auf dem Verbindungsweg erzeugten und daher erweiterten Fahrzeug-\nBetriebsgefahr auf den Zivilschutz und/oder die WM-Organisation übergegangen\nist und sie auf diesem Weg zu Mitwirkenden im Sinne von Art. 58 Abs. 4/Art. 59\nAbs. 1 SVG geworden sind. Aus einer funktionellen Betrachtungsweise ist der\nKreis jener, die mitwirken, weit zu ziehen. Nebst dem Betriebsvorgang als solchem\n\n"}