{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 10 — 78\nSituation der Angelegenheit auseinandergesetzt und sei zu einer vollumfänglichen\nAbweisung der Klage gelangt.\n\nInsoweit die Beklagte damit die Erwägungen der ersten Instanz in globo zu ihren\nArgumenten in der Berufung machen will, ist dies unzulässig. Im Unterschied zur\nRechtsmittelinstanz (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) ist der Partei, die ein Rechtsmittel\nerhebt, eine solche Verweisung auf fremdes Vorbringen nicht gestattet. Die\nBerufung muss ein autonomer, aus sich selbst heraus verständlicher Vortrag sein;\nunter Vorbehalt von gegenständlich nicht zur Anwendung gelangenden\nProzessmaximen, welche das Gericht zum Einschreiten von Amtes wegen\nveranlassen, können sich Prüfungsgegenstand und -umfang nur aus dem\nmündlichen Plädoyer (Art. 225-227 ZPO) und seiner schriftlichen\nZusammenfassung oder aus der schriftlichen Berufungsbegründung gemäss Art.\n224 Abs. 2 und 3 ZPO ergeben (PKG 1998 Nr. 29 E. b., 1960 Nr. 28 E. 1; Urteile\nZivilkammer ZF 06 99 vom 21.11.2006 E. 3.3, ZF 05 74 vom 14.02.2006 E. 1.c.aa,\nZF 05 24 vom 03.10.2005 E. 1.b, ZF 04 62 vom 28.02.2005 E. 1.b, ZF 03 26 vom\n26.01.2004 E. 1.b; Urteil Kantonsgerichtspräsidium PZ 03 144 vom 19.1.2004 E.\n1b; Urteil Kantonsgerichtsausschuss SKG 06 9 vom 21.3.2006 E. 1b). Was darin\nnicht enthalten ist, kann umgekehrt nicht als Berufungsbegründung gelten und das\nKantonsgericht hat sich damit nicht zu beschäftigen. Dem steht auch Art. 86 SVG\nnicht entgegen (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 2008, N 3 zu Art. 86).\n\n2. Strittig sind in erster Linie die Beweiswürdigung zum Verhalten und Wissen\ndes Klägers BC. und der Fahrzeughalterin sowie deren rechtliche Qualifikationen\nunter dem Aspekt des Verschuldens. Das angefochtene Urteil lässt sich nicht\nhalten. Die Beklagte hat weder bewiesen, dass BC. ein grobes Selbstverschulden\ntrifft, noch dass die Fahrzeughalterin selbst respektive deren Fahrer A. kein\nVerschulden trifft. Aus einer eingehenden Würdigung des gesamten\nBeweismaterials ergeben sich im Resultat tatsächliche Feststellungen, die in\nentscheidenden Punkten massgeblich von jenen der Vorinstanz abweichen und\ndie überdies im Licht von Art. 59 Abs. 1 SVG rechtlich anders zu bewerten sind.\nDazu führen folgende Überlegungen:\n\n3.a. Ein motorisiertes Raupenfahrzeug, mit dessen Hilfe Skipisten angelegt und\nunterhalten werden, fällt unter den Begriff des Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 7\nAbs. 1 SVG und die Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters gelangt auch\ndann zur Anwendung, wenn sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Strasse\nereignet hat (BGE 116 II 214). Ausgangspunkt für die Haftung ist somit Art. 58\nAbs. 1 SVG: Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet\n\nSeite 11 — 78\noder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.\nDie Haftungsordnung des SVG beruht auf dem Gedanken, dass die\nBetriebsgefahr des Motorfahrzeugs für sich allein eine hinreichende\nHaftungsgrundlage setzt, wenn ihretwegen ein Schaden entsteht. Der Betrieb\neines Motorfahrzeugs ist mit einer omnipräsenten, grosses Schädigungspotential\naufweisenden Gefährdung der übrigen Strassenbenützer verbunden. Dieser\nErfahrungstatsache Rechnung tragend hat der Gesetzgeber die Haftung für die\nvon Motorfahrzeugen verursachten Schäden nicht an menschliches Versagen,\nsondern prinzipiell allein an die Tatsache des Betriebs eines Motorfahrzeugs\ngeknüpft, wobei der Schaden dem Halter des Motorfahrzeugs zugerechnet wird.\nEs handelt sich um eine Gefährdungshaftung, eine besondere Form der\nKausalhaftung. Der Halter eines Motorfahrzeugs haftet demzufolge unter\nWeglassung von Betrachtungen zum Verschulden jedweder Beteiligter kausal auf\nGrund der blossen Verursachung des Schadens durch den mit Gefahren\nverbundenen Betrieb seines Fahrzeugs (Giger, a.a.O., Vorbem. 1 zu Art. 58; BGE\n93 II 123 E. 8).\n\nb. Dass BC. durch den Unfall, verursacht durch das bei der Beklagten\nobligatorisch (Art. 63 SVG) versicherte Pistenfahrzeug, eine erhebliche\nKörperverletzung erlitten hat und dieser Personenschaden eine\nRechtsgutverletzung darstellt, die als widerrechtlich zu qualifizieren ist, ist\nunbestritten. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass ihm daraus ein wirtschaftlicher\nSchaden entstanden ist. Die positiven Voraussetzungen einer Haftung der Halterin\ndes Pistenfahrzeugs Prinoth, GR 419, mit Direktforderungsanspruch des\nGeschädigten gegen die Haftpflichtversicherung (Art. 65 SVG) sind\nunbestrittenermassen erfüllt.\n\n4. Art. 59 SVG eröffnet dem Fahrzeughalter die Möglichkeit, seine Haftpflicht\nnach Art. 58 SVG ganz (Art. 59 Abs. 1 SVG, Haftungsbefreiung) oder teilweise\n(Art. 59 Abs. 2 SVG, Haftungsquote) abzuwenden. Um sich zur Gänze von der\nHaftung aus dem Betrieb seines Motorfahrzeugs zu befreien, hat er einen\ndreifachen Beweis zu erbringen. Einerseits hat er den positiven Beweis zu leisten,\ndass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Selbstverschulden des\nGeschädigten oder durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht wurde.\nSodann hat er kumulativ dazu die negativen Beweise zu beweisen, dass ihn selbst\noder Personen, für die er verantwortlich ist – wie namentlich den Fahrzeuglenker\n(Art. 58 Abs. 4 SVG) –, kein Verschulden am Unfall trifft und dass auch keine\nfehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (vgl. Roland\nBrehm, Motorfahrzeughaftpflicht, Bern 2008, Rz 398).\n\n"}