{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 8 — 78\nRechtsmittelverfahren zunächst um die Frage, ob die beklagte Versicherung für\nden entstandenen Schaden aus dem Unfall haftet (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 59\nAbs. 1 SVG). Falls die Haftung im Grundsatz zu bejahen ist, wäre sodann im\nBerufungsverfahren grundsätzlich – zumindest soweit hinsichtlich der in Betracht\nfallenden Reduktionsgründe ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (zu\ndiesem Vorbehalt vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 8.3 und 8.4) – auch über das\nAusmass der Haftung (Haftungsquote) zu befinden, das heisst, ob die Beklagte\nvoll oder nur teilweise haftet (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 SVG, Art. 44 Abs.\n1 OR). Art. 229 Abs. 2 ZPO sieht im Falle fehlender Spruchreife vor, dass die\nSache zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die erste Instanz\nzurückgewiesen werden kann. Bei bejahen der Haftung wäre dies vorliegend\nkeine freiwillige Option, sondern zwingend, da einerseits zum Ersatz (Schaden,\nSchadenshöhe etc.) nicht in allen Teilen ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt\nund dieser Umstand andererseits an der funktionellen Zuständigkeit nichts ändern\nsoll. Die Rechtsmittelinstanz kann nicht Rechtsfragen entscheiden, welche vor\nunterer Instanz gestützt auf Art. 94 ZPO und mit Zustimmung der Parteien\nbewusst ausgeklammert worden sind und zu denen Beweisabnahmen offen sind.\nDer Instanzenzug ist nicht zu verkürzen. Im Falle gänzlicher oder teilweiser\nGutheissung der Berufung wäre daher die Sache zur Fortführung des Verfahrens\nan das Bezirksgericht Maloja zurückzuweisen.\n\nc.aa. Mit der Vorladung vom 10. September 2009 zur mündlichen\nHauptverhandlung vor die II. Zivilkammer auf den 10. November 2009 wurde den\nParteien bekannt gegeben, dass das Gericht in der Zusammensetzung Hubert,\nBochsler und Michael Dürst tagen werde. Mit Schreiben vom 28. September 2009\nersuchte der Rechtsvertreter der Beklagten das Gericht, eine Änderung in der\nZusammensetzung des Gerichts zu prüfen. Er wies darauf hin, dass angesichts\nvon Art. 42 GOG möglicherweise der Ausstandsgrund der Vorbefassung vorliege,\nnachdem die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts unter dem Vorsitz von\nKantonsrichter Bochsler einer strafrechtlichen Beschwerde des Klägers\nstattgegeben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung gegen A. an\ndie Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen habe (Entscheid der\nBeschwerdekammer vom 16. Juni 2004, BK 04 23, act. 0.2.III.21).\n\nbb. Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert 10 Tagen, seit sie davon\nKenntnis erhalten haben, beim Vorsitzenden geltend machen (Art. 44 Abs. 1\nGOG); der Entscheid obliegt jedoch dem in der Hauptsache zuständigen Gericht\n(Art. 46 Abs. 1 GOG). Mit Erhalt der Vorladung und Bekanntgabe der\nGerichtszusammensetzung erhielt die Beklagte gleichzeitig Kenntnis eines\n\nSeite 9 — 78\nmöglichen Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 44 Abs. 1 GOG, darf doch\nvorausgesetzt werden, dass sie die Akten des vorliegenden Zivilverfahrens, aus\ndenen die Mitwirkung von Kantonsrichter Bochsler im strafrechtlichen\nBeschwerdeverfahren hervorgeht (act. 02.V.I.1.18), jederzeit präsent hat.\nAusserdem wurde der Angeschuldigte A. nach dem Entscheid der\nBeschwerdekammer von Rechtsanwalt Dr. Brüesch vertreten, welcher die\nBeklagte im hiesigen Zivilverfahren vertritt. Die Zusammensetzung der II.\nZivilkammer wurde am 10. September 2009 bekannt gegeben und die\nReklamation erfolgte am 28. September 2009, womit die Geltendmachung des\nAusstandsgrundes angesichts von Art. 44 Abs. 1 GOG verspätet ist.\n\ncc. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 28. September 2009 sodann\nweder klar behauptet, dass ein Ausstandsgrund vorliege noch ultimativ begehrt,\ndass Kantonsrichter Bochsler in den Ausstand zu treten habe, sondern das\nGericht lediglich zur Prüfung der Frage angehalten, weil \"möglicherweise\" ein\nAusstandsgrund vorliege. Ob diese unverbindliche Einladung ein förmliches\nAusstandsbegehren im Sinne von Art. 44 GOG darstellt, bleibe dahingestellt. Mit\nAntwortschreiben vom 26. Oktober 2009 an die Beklagte wies der Vorsitzende auf\ndie Spruchpraxis zu diesem Thema hin, wonach eine Änderung in der\nZusammensetzung des Spruchkörpers nicht in Betracht falle. Dieser\nMeinungsäusserung des Vorsitzenden kommt angesichts der\nZuständigkeitsvorschrift von Art. 46 Abs. 1 GOG kein Verfügungscharakter im\nSinne autoritativer Ablehnung eines Verfahrensantrags zu. Wenn die Beklagte\nanderer Auffassung gewesen wäre, hätte sie diesen Akt anfechten müssen. Das\nhat sie einerseits nicht getan. Zum anderen hat die Beklagte an der\nBerufungsverhandlung vom 10. November 2009 auf Frage hin gegen die\nZusammensetzung des Gerichts, und damit gegen die Mitwirkung von\nKantonsrichter Bochsler im Spruchkörper, keine Einwendungen (mehr) erhoben\n(vgl. Art. 225 Abs. 2 und 3 ZPO; act. 08.1). Solches wäre jedoch erforderlich\ngewesen, damit von einem prozesswirksam aufrecht erhaltenen\nAusstandsbegehren gesprochen werden könnte. Insofern das Ersuchen der\nBeklagten vom 28. September 2009 als rechtzeitiges und förmliches\nAusstandsbegehren zu qualifizieren wäre, hätte es demnach als zurückgezogen\nzu gelten.\n\nd. Die Beklagte verweist zur Begründung ihrer Berufungsanträge vorab\nausdrücklich auf das angefochtene Urteil. Die Vorinstanz habe sich eingehend und\nunter Hinweis auf die relevanten Aktenstücke mit der tatsächlichen und rechtlichen\n\n"}