{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:48", "Checksum": "60760f3123f9d5b5f82dd09899ba1648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\nDie Klageabweisung wurde zusammenfassend im Wesentlichen damit begründet,\ndass sich die Beklagte von der Haftung aus dem Betrieb ihres Pistenfahrzeugs im\nSinne von Art. 59 Abs. 1 SVG befreit habe. Sie habe zum einen nachgewiesen,\ndass der Unfall beziehungsweise der Schaden durch ein schweres\nSelbstverschulden des Klägers verursacht worden sei. Er habe seinen sicheren\nStandort, obwohl er von der Gefährlichkeit der Pistenpräparierung mit\nPistenfahrzeugen an Winden gewusste habe und darauf aufmerksam gemacht\nworden sei, verlassen und sei auf das Seil der Pistenmaschine zugegangen.\nDarüber hinaus habe die Beklagte den Beweis erbracht, dass A. als Fahrer des\nPistenfahrzeugs kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne.\n\nD.1. Gegen das am 05. Mai 2009 mitgeteilte Urteil liess BC. am 06. Mai 2009\ndurch seinen Rechtsvertreter die Berufung an das Kantonsgericht erklären, mit\nfolgenden Rechtsbegehren:\n\"1. Die Ziffern 1-3 des Urteilsdispositivs seien aufzuheben.\n2. Die volle oder teilweise Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalles\nvom 6. Februar 2003 sei zu bejahen und die Angelegenheit sei an die\nVorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen.\n3. Falls Ziff. 1 des angefochtenen Urteils geschützt werden sollte, sei auf eine\nAuferlegung von Verfahrenskosten im angefochtenen Urteil angesichts\nbewilligter unentgeltlicher Prozessführung zu verzichten und dem\nParteivertreter des Klägers sei Frist zur Einreichung einer detaillierten\nHonorarnote betreffend Anwaltsaufwand anzusetzen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vermittleramtliche, das\nbezirksgerichtliche und das Berufungsverfahren zuzüglich 7.6 %\nMehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten.\n5. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.\"\n\n2. Das Bezirksgericht Maloja liess sich zur Sache nicht vernehmen.\n\n3.a. Zur mündlichen Hauptverhandlung vor der II. Zivilkammer des\nKantonsgerichts vom 10. November 2009 erschienen der Kläger und\nBerufungskläger BC. mit seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. et oec.\nChristian Thöny sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch für die Beklagte und\nBerufungsbeklagte Z. Versicherungs-Gesellschaft.\n\nb. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden an\nder Hauptverhandlung keinerseits Einwendungen vorgetragen. Formelle Einreden\n\nSeite 7 — 78\ngemäss Art. 225 Abs. 3 ZPO wurden ebenso wenig erhoben. Mangels\nentsprechender Anträge im Sinne von Art. 226 Abs. 1 ZPO blieb das\nBeweisverfahren geschlossen.\n\nc. Rechtsanwalt Thöny bestätigte und begründete für den Berufungskläger die\nRechtsbegehren gemäss schriftlicher Berufungserklärung vom 06. Mai 2009.\nRechtsanwalt Brüesch beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung,\nmit gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu\nLasten des Berufungsklägers. Infolge Verzichts auf Replik entfiel auch ein weiterer\nVortrag der Beklagten (Art. 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 106 ZPO). Die schriftlichen\nZusammenfassungen der mündlichen Vorträge beider Rechtsvertreter wurden zu\nden Akten genommen.\n\n4. Auf die Begründungen der Berufungsanträge, die Erwägungen im\nangefochtenen Urteil sowie auf das Beweisergebnis ist, soweit erforderlich und\nsachdienlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a. Das Anfechtungsobjekt ist ein prozesserledigendes Teilurteil im Sinne von\nArt. 94 Abs. 1 und 2 (1. Halbsatz) ZPO. Dagegen steht die Berufung offen (Art. 94\nAbs. 3 ZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 ZPO und Art. 218 ZPO). Ungeachtet des\nUmstands, dass in erster Instanz eine Auseinandersetzung über die Höhe des\nSchadensersatzes gänzlich ausgeblieben ist, ist für den Streitwert (Art. 22 ZPO)\nauch in der Berufung vom Forderungsbetrag gemäss Leitschein beziehungsweise\nProzesseingabe auszugehen, sodass das geldwerte Interesse am Streit 110'000\nFranken beträgt. Der für die Berufung erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 218\nAbs. 1 ZPO i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufungserklärung vom 06. Mai 2009\ngegen das am 05. Mai 2009 mitgeteilte Urteil ist im Übrigen fristgerecht, bei der\nzuständigen Instanz und mit ihren ausformulierten Anträgen auf Abänderung des\nerstinstanzlichen Urteils formgerecht eingelegt worden (Art. 219 Abs. 1 ZPO).\nDarauf ist einzutreten.\n\nb. Gemäss Verfügung des Prozessleiters in erster Instanz war vorerst\nlediglich die materiell-rechtliche Teilfrage der Haftung zu entscheiden.\nBeweisabnahmen und richterliche Erwägungen zum Schaden, Schadenshöhe und\nseinem Ersatz sind unterblieben. Insoweit ist der Streitgegenstand auch im\nBerufungsverfahren ein beschränkter. Es geht somit auch im\n\n"}