{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zur Zeit seines Zivilschutzeinsatzes in St. Moritz war er seit\ndem Jahr 2000 zu 50 % als Sachbearbeiter in der Klavierabteilung eines\nMusikhauses in Zürich und seit 1998 mit einem Pensum von 38 % für eine\nKirchgemeinde als Kirchenmusiker (Organist im Hauptamt, Konzertorganisator,\nGesamtadministration kirchenmusikalischer Belange) tätig. Mit weiteren\nErwerbseinkünften aus sporadischen Nebenbeschäftigungen als Musiklehrer und\nOrganist erzielte er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 75'000.— brutto.\nDie Arbeitsstelle im Musikhaus wurde ihm auf Ende Februar 2004 gekündigt, weil\ner nicht mehr dieselbe Leistung wie vor dem Unfall erbringen konnte. Die Stelle als\nKirchenmusiker gab er auf Ende 2006 aus eigenem Antrieb auf, unter anderem\nwegen den Unfallfolgen. Nach eigener Einschätzung fühlte er sich bei der Aufgabe\nüberfordert und konnte seinen eigenen hohen Ansprüchen als Musiker nicht mehr\ngerecht werden. BC. ist heute teilinvalid und erhält von der Militärversicherung\neine Invalidenrente.\n\n5. Auf Grund des von BC. am 09. Februar 2003 gestellten Strafantrages sowie\ngestützt auf den Erhebungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 19. März\n2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 08. April\n2003 eine Strafuntersuchung gegen den Fahrer des unfallverursachenden\nPistenfahrzeugs, A., welche am 29. März 2004 eingestellt wurde. Gegen die\nEinstellung führte BC. Beschwerde an die strafrechtliche Beschwerdekammer des\nKantonsgerichts, welche mit Entscheidung vom 16. Juni 2004 die\nEinstellungsverfügung aufhob und die Sache zur Ergänzung der\nStrafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Nach Ergänzung der\nStrafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren\ngegen A. am 20. Oktober 2005 abermals ein.\n\nB. Das beim Unfall von A. gesteuerte Pistenfahrzeug, braunes Kontrollschild\nGR 419 (Ausnahmefahrzeug) war auf die unselbständige öffentlich-rechtliche\nAnstalt X. [X.; Rechtsnachfolgerin Bergbahnen Y.] als Halterin registriert.\nMotorfahrzeug-Haftpflichtversicherer im Sinne von Art. 63 ff. SVG ist die Z.\nVersicherungs-Gesellschaft (im Folgenden Z.). Am 12. Dezember 2006 liess BC.\ngegen die Z. beim Vermittler des Kreises Oberengadin für den bis zum 31.\nDezember 2006 eingetretenen Schaden (direkter Erwerbsausfall,\nHaushaltschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, unfallbedingte Spesen,\nSchadenszinsen) und Genugtuung das Sühnebegehren für folgende Teilklage\nstellen:\n\nSeite 5 — 78\n\"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 110'000.— zu bezahlen,\nzuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 01.01.2007 und abzüglich einer allfälligen,\nvon der Militärversicherung ausgerichteten lntegritätsschadensrente.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.\"\n\nC.1. Nach durchgeführter Sühnverhandlung vom 24. August 2007 bezog der\nKläger am 02. November 2007 den Leitschein. Er setzte das Klageverfahren\nmittels Prozesseingabe am 22. November 2007 mit gleichlautenden\nRechtsbegehren gemäss Leitschein an das Bezirksgericht Maloja fort.\n\n2. In ihrer Prozessantwort vom 22. Januar 2008 beantragte die Beklagte\nvollumfängliche Klageabweisung, unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und\naussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Sie\nstellte sich vorab auf den Standpunkt, der Kausalzusammenhang zwischen dem\nBetrieb des Pistenfahrzeugs und dem Unfall sei durch grobfahrlässiges Verhalten\nBC., das heisst durch sein Selbstverschulden, vollständig unterbrochen worden.\nDer Kläger habe aus unmotivierter Neugier seinen sicheren Ausgangsstandort am\nTunneleingang \"Vereina\" verlassen und sich in den Gefahrenbereich des\nWindenseils begeben. Nach allen ihm bekannten Informationen, Vorgaben,\nWarnungen und Erkenntnissen über die Präparierung der Piste durch Fahrzeuge\nam Windenseil müsse dieses klägerische Verhalten nicht nur als falsch sondern\nals dermassen leichtfertig und unüberlegt eingestuft werden, dass sein\nVerschulden als grob zu qualifizieren sei. Sein Fehlverhalten sei die einzig\nbeachtliche Ursache für den Unfall, womit eine Haftung aus dem Betrieb des\nPistenfahrzeugs gänzlich entfalle.\n\n3. Mit Beweisverfügung vom 17. Juni 2008 wurden die von den Parteien\neingelegten Urkunden, die Editionsbegehren (Straf-, Versicherungs- und\nmedizinische Akten) sowie die beantragten separaten Sachverständigengutachten\nbetreffend Einschränkung der Erwerbstätigkeit in Beruf und Haushalt und\nbetreffend Kausalität zwischen den Unfällen vom 06. Februar 2003 und 26.\nNovember 2003 für relevant erklärt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008\nordnete der Prozessleiter gestützt auf Art. 94 Abs. 1 ZPO eine Verhandlung über\ndie materiell-rechtliche Teilfrage der grundsätzlichen Haftung an. Sofern im\nTeilentscheid die Voraussetzungen für eine Haftpflicht zu bejahen seien, würden\ndie beiden Expertisen angeordnet.\n\n4. Mit Urteil vom 11. Mai 2009 wies das Bezirksgericht Maloja die Klage von\nBC. vollumfänglich ab, überband ihm die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr Fr.\n8'000.—, Streitwertzuschlag Fr. 2'000.—, Schreibgebühren Fr. 500.—,\n\nSeite 6 — 78\nvermittleramtliche Kosten Fr. 300.—) und verpflichtete ihn zur Zahlung einer\nProzessentschädigung von Fr. 22'700.70 an die Z..\n\n"}