{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 10. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 31\n\n(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit\nUrteil vom 24. November 2010 nicht eingetreten worden).\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nVorsitz Kantonsrichter Hubert\nRichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Kantonsrichterin Michael Dürst\nRedaktion Aktuar Conrad\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes BC., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec.\nChristian Thöny, Rechtsanwälte Caviezel Thöny Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000\nChur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. März 2009, mitgeteilt am 05. Mai\n2009, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die Z .\nVersicherungs-Gesellschaft, Beklagte und Berufungsbeklagte,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Rechtsanwälte Gadient\nZinsli Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur,\n\nbetreffend Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes\nSelbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes\nSelbstverschulden/Haftungsreduktion),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA.1. Anlässlich der im Jahre 2003 in St. Moritz durchgeführten alpinen\nSkiweltmeisterschaften (WM) leistete BC. als Angehöriger des Zivilschutzes (ZS)\nChur Dienst im Umfeld des Rennbetriebs. Dabei erlitt er im Skigebiet Corviglia-\nSalastrains, innerhalb eines gesicherten und markierten Nebengeländes der\nDamenabfahrtspiste, einen Arbeitsunfall.\n\n2. Nahe der Örtlichkeit \"Alp Giop\" beschrieb die Damenabfahrtspiste in\nFahrtrichtung eine langgezogene Rechtskurve. Oberhalb und unterhalb der Kurve\nwar die Rennpiste für den Verkehr der sonstigen Pistenbenützer durch die eigens\nfür den Grossanlass errichteten Tunnels \"Grosses Loch\" (oben) und \"Vereina\"\n(unten) unterführt. Zwischen den beiden Tunnels befand sich ein beidseitig\ndurchgehend abgesperrter, ca. 70 m langer und 8-15 m breiter und gepisteter\nVerbindungsweg für querende Skifahrer und andere Schneesportler. Die\nVerbindung hatte, beginnend vom oberen Tunnel \"Grosses Loch\" bis zum Ende\ndes unteren Tunnels \"Vereina\" ein leichtes Gefälle, sodass die Strecke von den\nSchneesportlern langsam durchfahren werden konnte. Die Tunnelein- und -\nausgänge sowie das dazwischen liegende, freie Verbindungsstück wurden durch\nAngehörige des Zivilschutzes bewirtschaftet, beaufsichtigt und kontrolliert. Ihre\nAufgabe war, den Verbindungsweg zwischen den beiden Tunnels zu sichern, den\nDurchgangsverkehr zu regeln, erforderlichenfalls die Durchfahrt zu sperren,\nBodenwellen vor und in den Tunnels auszugleichen, den Passanten bei der\nDurchfahrt zu helfen, bei Bedarf das Absperrgitter zu entfernen, um Pistenfahrzeugen Durchlass zu gewähren und dergleichen. Sie kommunizierten per Funk,\nmittels Zurufen oder Zeichen. BC. war in der Nähe des Eingangs des unteren\nTunnels \"Vereina\", das heisst auf der dem Verbindungsweg zugewandten Seite\nals Helfer eingesetzt. Damit – vor allem während den Rennen – keine Skifahrer\nund Zuschauer in die Rennpiste gelangen konnten, war das offene Teilstück\nzwischen den beiden besagten Tunnels bergseitig und namentlich talseitig 2-fach\ndurchgehend mit Pfosten und Kunststoffnetzen/Fangnetzen abgesperrt. Um\nwährend den Rennläufen eine Ansammlung von Zuschauern auf dem engen\nVerbindungsweg zu verhindern, hatte man zudem die Sicht talwärts auf die\nRennpiste mittels einem an den Absperrnetzen befestigten Vlies verhindert.\nOberhalb des Tunnels \"Grosses Loch\", vom offenen Verbindungsweg ca. 100 m\nbergwärts, beim so genannten \"Weissen Band\", befand sich eine vorinstallierte\nVerankerung um das Windenseil von Pistenbearbeitungsmaschinen einzuhängen.\n\n"}