4. Im Ergebnis ist die Berufung der X. somit vollumfänglich abzuweisen, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Ausserdem wird die Berufungsklägerin verpflichtet, dem Berufungsbeklagten die ihm durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Sach- und Rechtsfragen wird die ausseramtliche Entschädigung auf Fr. 2'000.-- festgesetzt einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer. Seite 12 — 13 III. Demnach wird erkannt