, Bern 2005, N 200 zu Art. 82 OR). Dies gilt analog im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Konventionalstrafe. Vorliegend hat der Käufer die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und somit verspätet erhoben. Da, wie eben ausgeführt, die Leistung des Gläubigers vermutet wird, solange die Schuldnerin die Einrede nicht erhebt, ist davon auszugehen, dass der Verkäufer seinerseits seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Konventionalstrafe wären somit - selbst bei Annahme einer unbeständigen Vorleistungspflicht - erfüllt.