Kommentar, a.a.O., N 6 f. zu Art. 82 OR). In welcher Form und bis zu welchem Verfahrensstadium die Einrede zu erheben ist, bestimmt sich nach dem jeweilen anwendbaren kantonalen Prozessrecht. Im Kanton Graubünden sind Einreden materiellrechtlicher Natur unter Ausschlussfolge in den Rechtsschriften zu erheben. Die erst anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte Geltendmachung ist verspätet und unbeachtlich (vgl. PKG 1996 Nr. 9 S. 38 ff.). Die Behauptung des fordernden Gläubigers, die eigene Leistung erbracht zu haben gehört demgegenüber nicht zum Klagefundament (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, VI/1/4, 2. Aufl., Bern 2005, N 200 zu Art. 82 OR).