Mit Fälligkeit der Gegenleistung erlischt die Pflicht zur Vorleistung durch Zeitablauf. Will der Käufer seine Leistung zurückhalten, kann er die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben. Dem Verkäufer erwächst lediglich ein bundesrechtlicher Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2001, 4C. 274/2000, E. 3.b.dd). Bei einer für den Fall einer Nicht-