e) Selbst aber wenn man entgegen obigen Ausführungen von einer unbeständigen Vorleistungspflicht ausgehen würde, führte dies vorliegend zu demselben Ergebnis. In diesem Fall beurteilt sich eine Klage je nach Zeitpunkt unterschiedlich: Vor Fälligkeit der Leistung des Verkäufers gilt das für die beständige Vorleistungspflicht Gesagte analog.