Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 5. November 2007 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 4100905 des Betreibungsamtes H. wurde zu Recht in diesem Umfang aufgehoben und dem Kläger die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen.