Dem Kläger kann somit keine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten vorgeworfen werden. In Bezug auf die vereinbarte Konventionalstrafe bedeutet dies, dass die Konventionalstrafe von der Beklagten geschuldet ist, da sie den Nichtvollzug des Kaufvertrags zu verantworten hat und dem Verkäufer keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 5. November 2007 zu bezahlen.