d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Beklagte in Bezug auf den Kaufpreis eine beständige Vorleistungspflicht traf und sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Daraus folgt, dass die Gegenleistung von Y. (Pfandentlassung der Parzelle Nr. G., Löschungsbewilligung für das Maximalgrundpfand über Fr. 250'000.--, Anmeldung des Kaufvertrags beim Grundbuchamt) nicht fällig geworden ist. Dem Kläger kann somit keine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten vorgeworfen werden.