Da der restliche Kaufpreis weder bezahlt noch sichergestellt war, musste der Verkäufer auch nicht den grundbuchlichen Vollzug veranlassen. Die Gegenleistung des Klägers wird - da eine beständige Vorleistungspflicht der Käuferin vorliegt - nicht fällig und er kann nicht in Verzug geraten, solange die Käuferin nicht erfüllt hat.