Seite 10 — 13 die Beklagte auch nicht mit dem Einwand zu hören, der Kläger habe es unterlassen, den Kaufvertrag bis zum 31. Januar 2007 beim Grundbuchamt anzumelden. Der Vertrag war vom Verkäufer zum grundbuchlichen Vollzug erst dann anzumelden, sobald der restliche Kaufpreis bezahlt oder sichergestellt war. Da der restliche Kaufpreis weder bezahlt noch sichergestellt war, musste der Verkäufer auch nicht den grundbuchlichen Vollzug veranlassen.