Beim Grundbuchamt ist diese Löschungsbewilligung zwar erst am 27. Juni 2007 eingereicht worden. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist jedoch von einer beständigen Vorleistungspflicht der Käuferin auszugehen, so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Maximalgrundpfandverschreibung über Fr. 250’000.-- bis zum 31. Januar 2007 im Grundbuch noch nicht gelöscht war. Schliesslich ist