ee) Handelt es sich vorliegend nach dem Gesagten um eine beständige Vorleistungspflicht, so wird die Leistung des Verkäufers nicht fällig, solange die vorleistungspflichtige Käuferin ihre Leistung nicht erbracht hat. Es ist unbestritten, dass die Beklagte die Kaufpreisrestanz weder sichergestellt noch bezahlt hat. Unter diesen Umständen kann letztere auch nicht geltend machen, die Pfandentlassungserklärung der F. habe nicht vorgelegen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Vorleistungspflicht entfällt, beispielsweise, wenn die vorleistungsberechtigte Partei sich in Annahmeverzug befindet oder erklären würde, sie könne die eigene Leistung nicht mehr fristgemäss erbringen (Marius