Vor der Bezahlung beziehungsweise Sicherstellung des Kaufpreises wird somit die Leistung der Grundbuchanmeldung nicht fällig. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Fälligkeitstermin für die Grundbuchanmeldung auf einen bestimmten Erfüllungstermin hin festgelegt wurde, da die Verpflichtung eben gleichzeitig von der Bezahlung/Sicherstellung der Kaufpreisrestanz abhängig gemacht wurde, was im Übrigen der gängigen Praxis bei Grundbuchgeschäften entspricht.