Seite 9 — 13 abhängig machen. Den Interessen des Käufers wird damit Rechnung getragen. Sinn und Zweck der Sicherstellung einer Kaufpreiszahlung und eines Zahlungsversprechens im Besonderen ist ja gerade, die Abwicklung eines Vertrags Zug um Zug zu ermöglichen (Müch/Böhringer/Kasper/Probst, Schweizer Vertragshandbuch, Zürich 2007, S. 46 N 4.1). Die Sicherstellung ist somit Voraussetzung der weiteren Vertragsabwicklung. Demnach liegt in diesem Fall eine beständige Vorleistungspflicht vor. Vor der Bezahlung beziehungsweise Sicherstellung des Kaufpreises wird somit die Leistung der Grundbuchanmeldung nicht fällig.