Damit wird bereits dem Wortlaut nach klar gesagt, dass die Bezahlung beziehungsweise Sicherstellung des restlichen Kaufpreises Voraussetzung und somit Bedingung für die Grundbuchanmeldung (inklusive Anmeldung der Pfandentlassung) ist. Die Grundbuchanmeldung ist erst dann, und nur dann vorzunehmen, wenn der Kaufpreis bezahlt beziehungsweise sichergestellt ist. Diese Regelung entspricht der vertragstypischen Interessenlage der Parteien. Die Anmeldung im Grundbuch hat nämlich bedingungslos zu erfolgen (Art. 12 GBV) und ist unwiderruflich.