Die Grundbuchanmeldung hat der Verkäufer gemäss Vertrag auf den Erfüllungstermin hin vorzunehmen, sobald der restliche Kaufpreis bezahlt oder sichergestellt ist. Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Anmeldung am gleichen Tag, aber zeitlich nach der Bezahlung beziehungsweise Sicherstellung der Kaufpreisrestanz zu erfolgen hat. Damit wird bereits dem Wortlaut nach klar gesagt, dass die Bezahlung beziehungsweise Sicherstellung des restlichen Kaufpreises Voraussetzung und somit Bedingung für die Grundbuchanmeldung (inklusive Anmeldung der Pfandentlassung) ist.