dd) Vorliegend ist – wie noch zu zeigen sein wird – von einer beständigen Vorleistungspflicht auszugehen. Wie bereits ausgeführt, musste die mitverpfändete Parzelle Nr. G. vom Verkäufer bis am Tag des Besitzantrittes aus der Pfandhaft entlassen werden (S. 1 und 2 des Kaufvertrages vom 23. November 2006), also spätestens am 31. Januar 2007 (Ziff. 1 der weiteren obligatorischen Vertragsbestimmungen, S. 4 des Kaufvertrages). Die Pfandentlassung ist im Grundbuch anzumelden. Die Grundbuchanmeldung hat der Verkäufer gemäss Vertrag auf den Erfüllungstermin hin vorzunehmen, sobald der restliche Kaufpreis bezahlt oder sichergestellt ist.