Auch der Verkäufer kann nunmehr seine Leistung gestützt auf Art. 82 OR zurückhalten, sofern der Käufer seine Leistung nicht gehörig anbietet. Die neuere Lehre hat hierfür den Begriff der „nicht beständigen Vorleistungspflicht“ von der deutschen Doktrin übernommen. cc) Ob die Pflicht zur Leistung beständig ist, bestimmt sich, wie die Frage nach dem Bestehen einer Vorleistungspflicht überhaupt, nach der von den Parteien getroffenen Vereinbarung, sofern das Gesetz keine zwingenden Bestimmungen enthält. Die Beständigkeit kann sich aber auch aus der Natur der Vereinbarung ergeben (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2001, 4C. 274/2000, E. 3.b.cc).