In der neueren Literatur hat sich dafür der Begriff der „beständigen Vorleistungspflicht“ eingebürgert (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2001, 4C. 274/2000, E. 3.b.dd). Trifft den Käufer eine beständige Vorleistungspflicht, wird die Gegenleistung des Verkäufers nicht fällig und er kann nicht in Verzug geraten, solange der Käufer nicht erfüllt hat. Solange kann dem Verkäufer keine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten vorgeworfen werden (Marius Schraner, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Teilband V1e, Die Erfüllung der Obligationen, Art. 68-96 OR, 3. Aufl., Zürich 2000, N 116 zu Art. 82 OR).