Voraussetzung ist auch, dass der Gläubiger der Strafverpflichtung seine eigenen Vertragspflichten aus dem Hauptvertrag erfüllt hat. Ob der angebliche Gläubiger der Strafverpflichtung (vorliegend Verkäufer) seine eigenen Vertragspflichten erfüllt hat oder nicht, ist aufgrund unterschiedlicher Kriterien zu prüfen, je nachdem, ob die Vorleistungspflicht der Käuferin als beständige oder unbeständige Vorleistungspflicht zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2001, 4C.274/2000, E. 3.b.aa – 3.b.bb).