b) Der Käufer seinerseits war verpflichtet, den Kaufpreis zu tilgen, und zwar Fr. 608'000.-- durch Übernahme einer restlichen Kapitalschuld aus einem Grundpfandrecht und Fr. 42'000.-- durch Banküberweisung. Gemäss Ziff. 11 der „weiteren obligatorischen Vertragsbestimmungen“ bestand betreffend der Kaufpreiszahlung eine Vorleistungspflicht. Denn die Grundbuchanmeldung war „sobald der restliche Kaufpreis bezahlt oder sichergestellt ist“ abzugeben. Das heisst, dass der Kaufpreis vor der Grundbuchanmeldung zu bezahlen oder