1 der weiteren obligatorischen Vertragsbestimmungen, S. 4 des Kaufvertrages). Die Maximalgrundpfandverschreibung von Fr. 250'000.-- zugunsten von E. musste bis spätestens zum Tag der Vertragserfüllung (31. Januar 2007) vom Verkäufer abgelöst und im Grundbuch gelöscht werden (S. 2. des Kaufvertrages vom 23. November 2006). Ebenfalls bis zum Erfüllungstag hätte der Verkäufer – bei allseits richtiger Vertragserfüllung - den Vertrag zum grundbuchlichen Vollzug anmelden müssen (vgl. Ziff. 11 des Kaufvertrages vom 23. November 2006, S. 5). Der Erfüllungstag wurde auf den 31. Januar 2007 festgelegt. Dies ergibt sich einerseits aus Ziff.