a) Wie dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 23. November 2006 entnommen werden kann, waren beide fraglichen Stockwerkeigentumseinheiten mit einer Grundpfandverschreibung von nominal Fr. 640'000.-- zugunsten der F. belastet. Mitverpfändet war ebenfalls die Parzelle Nr. G.. Die mitverpfändete Parzelle Nr. G. musste vom Verkäufer bis am Tag des Besitzantrittes aus der Pfandhaft entlassen werden (S. 1 und 2 des Kaufvertrages vom 23. November 2006), also spätestens am 31. Januar 2007 (Ziff. 1 der weiteren obligatorischen Vertragsbestimmungen, S. 4 des Kaufvertrages).