3. Die Vorinstanz hat die Gutheissung der Klage im Wesentlichen damit begründet, nachdem der Kaufvertrag von beiden Parteien unterzeichnet worden sei, habe der Kläger von der Beklagten nichts mehr gehört. Die Beklagte habe sich nicht an die Bank gewandt, zwecks Übernahme der Schuld. Es habe auch kein Zahlungsversprechen der Beklagten vorgelegen. Unter diesen Umständen habe der Kläger begründete Befürchtung gehabt, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur Tilgung des Kaufpreises durch Übernahme der Pfandschuld und Überweisung des Restkaufpreises nicht nachkomme. Aus diesem Grund habe der Verkäufer die Löschungsbewilligung für das Maximalgrundpfand über Fr. 250'000.-- dem