Die Konventionalstrafe wurde somit nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien vereinbart für den Fall, dass eine Partei ihre Vertragspflichten nicht oder nicht richtig erfüllt und dadurch zu verantworten hat, dass der Vertrag nicht vereinbarungsgemäss vollzogen werden kann. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die Beklagte dafür verantwortlich ist, dass der Kaufvertrag vom 23. November 2006 nicht vollzogen worden ist.