Vielmehr bezweckten die Parteien das auf das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) folgende Verfügungsgeschäft abzusichern und diejenige Vertragspartei zu bestrafen, welche ein allfälliges Scheitern des Vertragvollzugs zu verantworten hat. Dies entspricht auch der gegebenen Interessenlage. Dass die Parteien die Klausel tatsächlich übereinstimmend im erwähnten Sinne verstehen, ergeht ihren Ausführungen in den Rechtsschriften und Plädoyers (vgl. Prozessseingabe vom 16. Juni 2008 S.4 Ziff.2; Plädoyer RA lic. iur. Marco Pool vom 20. Januar 2009 S. 3 und 4).