Die fragliche Klausel spricht von Nichtzustandekommen des Vertrags und von Vertragsrücktritt. Das Nichtzustandekommen des Kaufvertrags selbst als Verpflichtungsgeschäft konnte damit nicht gemeint sein, da dieser unbestrittenermassen zustandegekommen ist, und da dieser erst die Vereinbarung der Konventionalstrafe enthielt. Es konnte sodann auch nicht die Meinung der Parteien sein, dass die Konventionalstrafe nur bei Rücktritt vom Vertrag verfällt. Vielmehr bezweckten die Parteien das auf das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) folgende Verfügungsgeschäft abzusichern und diejenige Vertragspartei zu bestrafen, welche ein allfälliges Scheitern des Vertragvollzugs zu verantworten hat.