, Zürich 2008, N 3791). Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann die Konventionalstrafe erst gefordert werden, wenn die Gläubigerin der Strafverpflichtung ihre eigenen Vertragspflichten aus dem Hauptvertrag erfüllt hat (Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N 3797). b) Die vorliegend interessierende Konventionalstrafe ist in Ziff. 6 der „weiteren obligatorischen Vertragsbestimmungen“ des Kaufvertrags vom 23. November 2006 enthalten und lautet wie folgt: „Falls dieser Kaufvertrag nicht zustande kommen sollte, verpflichtet sich die zurücktretende Partei der anderen eine Konventionalstrafe im Betrag von CHF 30'000.-- (dreissigtausend Schweizerfranken) zu bezahlen.“