a) Die Konventionalstrafe wird versprochen für den Fall, dass eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nicht richtig erfüllt (Art. 160 OR). Die Vereinbarung der Konventionalstrafe ist somit ein (aufschiebend) bedingtes Leistungsversprechen. Die Bedingung besteht in der Nichterfüllung beziehungsweise nicht richtigen Erfüllung der Hauptverpflichtung bei Fälligkeit (Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 9. Aufl., Zürich 2008, N 3791).