Auf entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 224 Abs. 2 ZPO) liess die X. am 29. Juni 2009 eine schriftliche Begründung der Anträge zukommen. Y. liess sich am 6. August 2009 dazu vernehmen. Er liess die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Die Vorinstanz reichte keine Stellungnahme ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen